Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 196 (sequence 12)
- Language
- German
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196 Josef Köhlers ׳'Darstellung des talmudischen Rechtes. zwei verschiedene Strafen anzunehmen; im zweiten Falle bloß lebenslänglicher Kerker bei schmaler Kost, im ersten Falle aber »die Fütterung mit Gerste« als eine Art Todesstrafe1); diese aber wegen des Rückfalls, wie R. Simon ben Lakisch erklärt. Man muß daher auch mit ihm diese Satzung der Mischnäh auf Uebertretungen beziehen, die mit Kareth bestraft werden, wob'ei der Uebertreter also ohnehin ein toter Mann ist2). Bei dem nicht vorschriftsmäßig überführten Mörder darf die Kerkerstrafe deshalb nicht eine Todestrafe werden, weil über ihn das weltliche Gericht die Todesstrafe zu verhängen hat. Wäre es nun gestattet, in nicht ganz sicheren Fällen den Mörder auf irgend eine Weise aus der Welt zu schaffen, so würde dies zu einer verhängnisvollen Lässigkeit beim Zeugenverhör und im sonstigen Prozeßverfahren führen. Daher heißt es auch bei der Kerkerstrafe in Fällen wiederholter nicht gesetzmäßiger Warnung bloß: man bringt ihn in den Kerker8), weil auch dort bloß F r e i h e i t Sr und nicht T 0 d e s strafe gemeint ist. ■Daß aber diese Auffassung des zweiten Falles unserer Mischnäh und der Baräithä, die im Gegensatz zu der von den Kommentatoren und Dezisoren akzeptierten Er- Klärung R. Schescheth’s steht, mindestens berechtigt ist, J) Man wende nicht ein, daß in der Baraitha auch für den Fall des wiederholten Erleidens der Geißelstrafe die Bestimmung von der »Fütterung mit Gerste« fehlt. Die Baraitha ist in der Gemara bloß gekürzt, in der T o s e f t a, XII, 8, lautet die Baraitha genau so wie die Mischnah:!.כונסיןאותו לכיפה ומאכילין אותו שעורים עד שכריסו נבקעו ־) Zu vergleichen ist dazu die Bestimmung einer Baraitha Sanhedr. 85 a: wer einen Verurteilten, der zur Richtstätte geführt wird, -schlägt oder ihm flucht, ist straflos, außer, wenn er der Sohn des Verurteilten ist. היוצא ליהרג ובא. בנו והכהו וקלל! חייב, בא אחר והכהו וקללו פטור. Der Verurteilte, wird erklärt, ist ein גברא קטילא. ■ s) Baraitha Sanhedr. 82 b התרו בו ושונק< החרו בו והרכין■ ראשו- פעם ראשונה ושניה מתרין בו שלישית• כונסין אותו לכיפה, אבא שאולי אומר׳ אף!, בשלישית מתרין׳ בו ברביעית כונסי ן אותו לכיפה; Toseftha Sanhedr. xn, 7: כונסין אותו לכיפה ומאכילין אותו לחם צר ומים לחץ.