Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 194

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 194 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2829132-2829811-2829814-2888206--36072-2888294
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

194 Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. die Strafe mit Unterbrechungen vollführt1). Darnach ist Köhlers Angabe im Kapitel »Strafhäufung« zu berichtigen: »Bei der Geißelung aber findet eine Verschärfung statt: bis zu 41 oder 42 Hieben oder mehr und dann mit Unterbrechung, Makkoth S. 600«2). Daß die durch 3 nicht teilbare Zahl 41 bei der Geißelstrafe nicht möglich ist, ist schon aus der Mischnah Makkoth 22 a zu sehen3). Das Kapitel »StrafVerschärfung« lautet: »Vom Rückfall findet sich folgendes: wenn jemand . zweimal Geißelstrafe erlitten hat, so soll er das dritte Mal in den Kerker kommen und mit Gerste gefüttert werden, bis ihm der Leib platzt, Syn. S. 340. Man hat dies als gesteigerte Todesstrafe aufgefaßt• es ist aber wohl, wie schon Groneman n, Zeitschrift für vergleichende Rechtswissensch. XIII, S. 430, ausgeführt hat, einfach als lebenslängliche Kerkerstrafe aufzufassen, als wollte es heißen : er sei im Gefängnis unterzubringen und mit geringer Kost zu erhalten bis zu seinem Tode«4). Diese Auffassung mag wohl für die Mischnah 81b s chm e iche 1 h a f t er sein, rieh t j g ist aber nur die wörtliche Fassung derselben. Schon ältere Amoräer setzen als bekannt voraus, daß die »Fütterung mit Gerste« ג) In der Gemara Makkoth a. a. O. wird ein Widerspruch gefunden zwischen der angeführten Mischnah und einer Baraitha, in der es heißt: für zwei Geißelungen genügt nicht eine einmalige Untersuchung אומדין אומד אחד לשני לאוין pK, d. h. also, daß die doppelte Geißelstrafe nicht auf einmal vollzogen wird und dieser Widerspruch so gelöst, daß die Mischnah auf den Fall zu beziehen ist, wo eine volle Geißelstrafe ־f־־ drei vollzogen werden kann, die Baraitha hingegen von solchen Fällen handelt, wo die Schätzung auf einundvierzig lautet, der zweiten Geißelung also eine nicht durch drei teilbare Zahl der Hiebe entspricht. In solchen Fällen tritt Unterbrechung ein: .הא דאמדוהו לארבעים לחרא, הא דאמדוהו לארבעים ותרתי 2) S. 40. ..אין.אומדין אותו אלא במכות רא ו י ו ת ל ה ש ת ל ש (3 0 S. 41.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.