Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 193 (sequence 9)
- Language
- German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. 193 Bezüglich des falschen Depositen- und Zeugeneides ist oben (S. 41 f.) nachgewiesen worden, daß wenigstens nach der rezipierten Ansicht in den Fällen, wo es heißt: der Depositar oder die Zeugen sind nicht schuldig, bloß gemeint ist, daß die besonderen Folgen des Depositen- und Zeugeneides ausbleiben, nicht aber daß sie gänzlich straflos ausgehen. Es ist daher nicht zutreffend, aus der Mischnah Schebuoth 31b, wo vom Zeugeneid die Rede ist, abzuleiten: »Wenn jemand fünfmal vor Gericht etwas abschwört, so ist er nur einmal s c h u 1 d i g«1). Auch hier bezieht sich das »e inmal schuldig« der Mischnah bloß auf das zur Sühnung des falschen Zeugeneides vorgeschriebene O p f e r, nicht aber auch auf die Geißelstrafe für den falschen Sc h w u r, die bei dessen mehrmaliger Wiederholung auch m eh rm,als vollzogen wird. Die mehrfache Geißelstrafe wird aber auch genau so wie die einfache, d. h. je 39 Hiebe für jede Übertretung und auf ei n m a 1 vollzogen2). Freilich wird zuerst untersucht, ab der zu Bestrafende so viel aushalten kann. Kann er es nicht, so wird jedes durch 3 teilbare Plus über 39 als volle Strafe gerechnet, bei zwei Übertretungen z, B. wird die doppelte Geißelstrafe abgebüßt durch 42, 45, 48 .. . bei drei durch 81, 84, 87 . . . Hiebe usw. Dasselbe gilt auch von der einfachen Geißelstrafe, die bis auf drei Hiebe reduziert werden kann. Kann aber der mehrfach zu Geißelnde nicht mehr als 39, 40, 41 Hiebe aushalten, so wird ולא ימסרו נפש אחת. מישראל. Nur wenn eine bestimmte Person bezeichnet wird, ist es gestattet, sie auszuliefern. Und selbst dies wurde in einem praktischen Falle gemißbilligt, wie aus der Erzählung in Jerusch. Therumoth VIII, 10 (46b, 50) zu sehen; denn gegen den Hinweis auf II, Sam. XX, 21—*22 wird mit Recht eingewendet, daß Scheba ben Bichri als Empörer todesschuldig war. ג) S. 40. 2) עבר עבירה שיש בה שני לאוין אמדוהו אומד אחד לוקה ופטור ואם לאו לוקה ומתרפא וחמר ולוקה lautet die Mischnah Makkoth 22 b. Monatsschrift, 52. Jahrgan . 13