Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 4)
- Language
- German
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188 Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. verzichtet, weil Kriechtiere sie v e f z e h r e n können1). Die U n r e i n h e i t der Kriechtiere kommt nicht in Betracht. ' - Die Begründung ist aber für die Satzung selbst nicht gleichgiltig. Wenn die Verzichtleistüng wegen der U n - r e i n h eit der Tiere erfolgt, so ist kein Unterschied zwischen Früchten und Früchten, wie in der Tat Köhler angibt. Geschieht aber der Verzicht aus dein Grunde, weil Kriechtiere die herabgefallenen Früchte v e r z e h r e n, so ist der Verzicht des Eigentümers nur bei solchen Früchten vorauszusetzen, die von Tieren gegessen werden. Daher ist auch in der fraglichen Talnriudstelle nicht von Früchten im allgemeinen die Rede, sondern von D a 11 e 1 n, die, wie die Kommentatoren erklären, wegen ihrer Süssigkeit gern von Kriechtieren gegessen werden. Es galt hier die Unrichtigkeit des von Köhler angegeberien Grundes aus der Stelle selbst nachzuweisen, sonst hätte genügt, daran zu erinnern, daß nach Lev. XI, 24—40, Ahiloth I, 6 lebende Tiere nicht veru nre in i g e n. Im Kapitel »Reträktrecht« ist folgendes unklar: »Auf Schenkungen bezieht sich das Reträktrecht nicht, . . . auch nicht auf V e r p f ä n d u n g«2). Vom Reträktrecht auf Verpfändung ist im Talmud nirgends die Rede, weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne. Da als Quelle dafür Baba Mezia 108b 873)'׳) abgegeben wird, so kann nur der Satz gemeint sein: bei Pfand gibt es kein Reträktrecht Wie aber dieser Satz zu verstehen ist, geht aus seiner Begründung unzweideutig hervor, daß nämlich bei Veräußerung verpfändeter Grundstücke seitens des Pfandschuldners die Grenznach-; v •1J ... ד.ני םמרי־ דזיקא'-ד\בי:אפלינן.להד •אמרי•ליד. כיון ד^יפא• שקצים ורמשים ד ק א א ב ליל ה ו מעיקרא יאושי מי^ש מנייהו+ 2) S. 27.