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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 2 · p. Seite 186

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 2
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 186 (sequence 2)
Language
German
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186 Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. hervorgehoben werden müssen, daß das talmudische Recht a m 11 ich e War ent ax i e r u n g e n kennt, und dabei erwähnt werden, daß es in Palästina und Babylonien Behörden gegeben hat, welche die Einhaltung der Preise und die Unverfälschtheit der Lebensmittel zu überwachen hatten1). Über die Bürgschaft schreibt Köhler: »Die Bürgschaft ist noch regelmäßig eine Bürgschaft für das Erscheinen des Schuldners: man behandelt sie ursprünglich nur dann als Zahlungsbürgschaft, wenn dies besonders ausgemacht wurde, B. Bathra S. 1401.« Dies ist aber nicht so sehr sicher, wie es nach Köhler den Anschein hat. In der Mischnah B. Bathra 173a heißt es: »Wer gegen Bürgschaft borgt, darf nicht den Bürgen zur Zahlung anhalten«2). Das wird in der Gemarä von einigen wörtlich gefaßt und damit begründet, weil der Bürge nur für das Erscheinen des Schuldners bürgt. Diese Erklärung wird zurückgewiesen und die Mischnah dahin verstanden, daß der Bürge nicht z u e r s t in Anspruch genommen werden kann, was auch in einer B a r a i t h a ausdrücklich gesagt wird3). Diese Auffassung der Mischnah wird B. Bathra 174a als die gangbare bezeichnet4). Und nicht nur die babylonisehen Amoräer haben diese Mischnahsatzung so verstanden, sondern auch R. Jochanan, in dessen Namen sein Schüler R. Abbahu die Mischnah auf den Fall bezieht, wo der *) Vgl. Aptowitzer, Beiträge zur mosaischen Rezeption im armenischen Recht, S. 19 f. (Sitzungsber. d. kais. Akademie, Wien 1907, Holder.) •המלוה את חבירו על ידי ערב לא יפרע מן הערב, ואם אמר -לו על(2 .מנת שאפרע יפרע מן הערב אלא אמר רב נחמן מאי לא יפרע מן הערב לא יפרע מן הערב תחלה, (8 תניא נמי הכי המלוה את חבירו על ידי ערב לא יתבע ערב תחלה, ואם אמר .על מנת שאפרע ממי שארצה יתבע ערב תחילה .־ותנן המלוה את חבירו על ידי ערב לא יפרע מן הערב, ו ק י ים. א ל ן (4 .לא יתבע ערב תחילה

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