Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 1)
- Language
- German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Hechtes. Von V. Aptowitzer. (Schluß); Die Wiedergabe der Bestimmungen über den Verkauf von Lebensmitteln ist unklar und ungenau. Köhler schreibt: »An notwendigen Lebensmitteln soll man nicht verdienen, sie sollen nicht überwertet werden«1). ln dieser Formulierung ist der letzte Satz ganz überflüssig; wo es heißt nichts verdienen, braucht nicht Ü ber teueru n g verboten zu werden. Es wäre aber auch ein Unrecht, vom Kaufmann zu verlangen, daß er seine Ware zum Kostenpreise verkaufe. Die talmudischen Bestimmungen über den Lebensmittelverkauf lauten aber folgendermaßen: * 1. Mit notwendigen Lebensmitteln darf kein Zwischenhandel getrieben werden2). 2. Bei sonstigen Lebensmitteln darf der Verdienst nicht größer sein als ein Sechstel3 * * * * 8). Aus letzterer Bestimmung und anderen ähnlichen hätte *) S. 16, Spalte 2. 2) B. Bathra 91 a: אין משתכרין בארץ ישראל בדברים שיש .בד,.ן חיי נפש♦ Daß משתכרין Zwischenhandel treiben bedeutet, ergibt sich aus der bald darauf angeführten Baraitha : אין משתכרין פ ע מ י ם בבצים, die von Rab und Samuel dahin erklärt wird, daß Eier nicht zum doppelten Preis oder nicht von einem Zwischenhändler zum zweiten verkauft werden dürfen: רב ושמואל, חד אמר על חד תרי, וחד אמר תגר לתגרא♦ 8) B. Bathra 90 a: והמשתכר אל ישתכר יותר משתות♦