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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1907-01-01 · Heft 4 · p. Seite 499

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
51 (1907)
Issue
Heft 4
Article
Samuel Levy
Date
1907-01-01
Page
Seite 499 (sequence 20)
Language
German
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IRI
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Samuel Levy, ein Stiefsohn der Glückei von Hameln. 499 so werde er!ת den Bann getan werden und so lange darin verbleiben, bis er seine Strafe verbüßt habe1). Infolgedessen kamen am 5. Juli Scfyeyele Wesch und Joseph Katz zum Rabbiner und schlossen einen neuen Vertrag. Das von Moses Jacob und Samuel Werth gefällte Urteil wurde für .hinfälligerklärt. Sollte jemals wieder eine Streitigkeit unter ihnen entstehen, so verpflichteten sie sich, diese nur durch den Rabbiner schlichten zu lassen. Das ihm ausgefertigte Urteil übergab Scheyele dem Rabbiner, und Joseph Katz, welcher das Schriftstück nicht bei sich hatte, versprach, das Gleiche zu tun. Der diesem Vertrage zuwider Handelnde sollte eine Strafe von 100 Talern bezahlen, wovon ein Drittel der königl. Regierung, ein Drittel, der Judenheit, die Hälfte eines Drittels der Herrschaft und die andere; Hälfte dem Rabbiner zukommen sollte. Schließlich erklärten die Parteien, daß der Rabbiner auf ihr Bitten und Verlangen dem Moses Jacob unter Androhung einer schweren Strafe befohlen habe, ihm den Schiedsvertrag zu übergeben, da derselbe ungültig sei; dieser habe es jedoch nicht getan, sondern den Vertrag behalten und den Rabbiner noch beleidigt2). Eine ganz andere Darstellung dieser Angelegenheit gibt der Judenvorsteher Baruch Weil in Rappoltsweiler den wir ja schon oben .als Gegner des Rabbiners kennen gelernt haben. Er wandte sich an die Amtsschreiberei der Herrschaft Rappoltstein mit der Erklärung, daß die streitenden Parteien den Schiedsvertrag »wahrscheinlich zum Zwecke einer Lisi oder eines Betruges«׳ von Moses Jacob zurückverlangt hätten, er aber habe diesem, als! er ihm auf dem Wege zum Rabbiner begegnete, zur Wahrung der herrschaftlichen Interessen und unter Androhung einer Strafe von 20 Talern verboten, sich des Vertrages zu entledigen. Zugleich ersuchte er die Herrschaft, gegen den x) Bez.-Arch. Colmar, E. 1627. 2) a. a. O. 32*

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