Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 51 (1907)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Samuel Levy
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 498 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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498 Samuel Levy, ein Stiefsohn der Glüdcel von Hameln. Stelle des Ahron Worms, der seine Entlassung eingereicht hatte, anzunehmen. Samuel Levy habe seine Funktionen in derselben Weise auszuüben, wie es in Metz geschehe. Dem Hohen Rate in Coimar wurde anheimgegeben, dieses Dekret zu registrieren, damit sich Samuel Levy seines Inhaltes vollkommen und friedlich bedienen könne, ohne von jemand in der Ausübung seines Amtes gestört zu werden1). Es sollte sich nur zu bald herausstellen, daß diese Maßnahmen keineswegs überflüssig waren. Der obgenannte Scheyele Wesch in Rappoltsweiler und ein gewisser Joseph Katz in Biesheäm hatten ein Kompagniegeschäft. Eines Tages bekamen sie wegen geschäftlicher Angelegenheiten Streit miteinander, und es kam zu einem Prozeß. Da sich dieser jedoch zu sehr in die Länge zog, wählten die Parteien je einen Vertreter — Moses Jakob aus Rappolts־ weiler und Samuel Werth aus Biesheim — mit dem Auftrage, für sie einen Schiedsvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag wurde am 29. Mai 1702 von Moses Jakob in hebräischer Sprache abgefaßt und dabei die Bedingung festgesetzt, daß derjenige, welcher den Vertrag rückgängig machen würde, eine Strafe von 100 Dukaten zahlen sollte, wovon ein Drittel der königlichen Regierung, ein Drittel der Herrschaft (Rappoltstein) und ein Drittel den jüdischen Armen zufallen sollte. Als diese Sache ruchbar wurde, erließen die Juden- Vorsteher Alexander Doterle aus Colmar, Samson Kohen aus Oberehnheim, Aaron Weil aus Rappoltsweiler, Raphael Moyses aus Bergheim und Isaac Cohen aus Rappolts- Weiler, am 28. Juni eine Verordnung, nach welcher sich sowohl die beiden Schiedsrichter wie auch die Parteien beim Rabbiner zu entschuldigen und ihm Genugtuung zu leisten hätten dafür, daß sie sich einen Eingriff in seine amtlichen Befugnisse hätten zu schulden kommen lassen; sollte der eine oder andere von ihnen dieses unterlassen, *) Bez.-Arch. Colmar, Enregistrement, I. Abt., Bd. X, pag. 256.