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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1907-01-01 · Heft 3 · p. Seite 366

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
51 (1907)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Juden in Krotoschin
Date
1907-01-01
Page
Seite 366 (sequence 8)
Language
German
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׳ Zur Geschichte der Juden in Krotoschin. 866;.Kleider mit Edelsteinen, Gold, Silber, Perlen, mit goldenen und silbernen Schnüren geschmückt, tragen darf, bis der größte Teil der Schuldenlast gedeckt sein wird. Die Überiretung wird in jedem Falle mit 40 Mark bestraft. Die Ältesten haben darauf zu ächten und müssen bei jeder Pflicht- Verletzung die hohe Strafe von Mark 80 pro Person bezahlen. Die Aufseher, welche diesbezügliche Meldungen unterlassen, werden mit 3 Monaten Schloßgefängnis bestraft, .׳; 2. Kein Jude aus der Gemeinde soll seinen Sohn oder seine Tochter ohne Meldung beim Ältesten verloben. Tm Übertretungsfall sind 45 M. Strafe zu entrichten. 3. Die Ältesten sollen darauf achten, daß Personen, die kein Vermögen nachweisen können, auch nicht heiraten. Nur zwei arme Hochzeiten — ohne Mitgift — dürfen jährlich stattfinden. 4. Wer einen polnischen Groschen Steuer1) bezahlt, darf zu einer Hochzeit oder zu einer Beschneidungsfeier nicht mehr als 10 Personen, wer 2 Groschen bezahlt, nicht mehr als 20 Personen einladen, weil solche große Feste zur Armut führen. Im Übertretungsfalle sind 10 Mark (gszivna) Strafe zu zahlen. 5. Arme Juden dürfen sich nur 24 Stunden in der Stadt aufhalten. Hausbettelei ist strengstens untersagt. Für durchreisende Arme muß die Gemeinde eine Herberge haben. Das Sch1ußkapite 1 in diesem alten Judengesetze enthält noch folgende Ver- Ordnungen; 1. Juden dürfen christliche Häuser und Grundstücke kaufen, doch müssen sie vorher der Schloßbehörde Meldüng erstatten. 2. Privatschulen und Privatsynagogen dürfen in Krotoschin nicht eingerichtet werden. 3. Die Ältesten müssen darauf achten, daß die Christen l) seil, wöchentlich.

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