Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1907-01-01 · Heft 3 · p. Seite 364

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
51 (1907)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Juden in Krotoschin
Date
1907-01-01
Page
Seite 364 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829803-2829807-2887623--35421-2887742
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

364 Zur Geschichte der Juden da Krotoschiri. ein Ältester stimmberechtigtes Mitglied der Landschaft. Von da ab vertrat ein Resident die Interessen der Oemeinde. Bei den Ältesten sollte man nur Informationen einholen. Vor Überweisung der Kopfsteuer soll eine Verrechnung stattfinden, bei welcher Joseph Marszalek, der Landschaftsälteste, Moszko Rabinowicz, Leybus und andere, die früher das Amt eines Stadtältesten verwaltet haben, zugegen sein müssen. Von den jährlichen Einnahmen werden 3000 Gulden zur Deckung der Schulden verwendet. 2. Grundsteuer, die nicht von den Ältesten, sondern von der Schloßverwaltung zu Gunsten des Schlosses eingehoben wird. Die Grundsteuer beträgt: 18 Gulden von jedem Haus, welches an der Straße ist, 8 Gulden von jedem Aftermieter; von Hinterhäusern und den Zimmern, welche der Hausherr selbst bewohnt, muß dem Inventar entsprechend, eine Summe bezahlt werden. 3. S c h 1 a c h t s t e u e r. Der Schächter darf kein Rind schlachten, bevor ihm der Fleischer nicht einen von zwei Ältesten Unterzeichneten Schlachtzettel vorgelegt hat. Wenn er ausnahmsweise, z. B. in der Nacht, ohne Schlachtzettel schlachten muß, dann soll die Haut des Rindes bis auf weiteres als Pfand Zurückbleiben. Bei hoher Strafe ist es den Fleischern untersagt, schlechtes, krankes und verseuchtes Vieh schlachten zu lassen. Nur gute und gesunde Tiere dürfen zugelassen werden. Von auswärts darf weder frisches, noch geräuchertes Fleisch, weder Tischfleisch, noch geschlachtetes Geflügel in die Stadt gebracht werden. Nur zwei jüdische Fleischer aus Zduny, die der Krotoschiner Gemeinde Steuern zahlen, dürfen wöchentlich zwei Vorderteile von jungen Rindern einführen und nach der krotoschiner Taxe pfundweise verkaufen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.