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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1907-01-01 · Heft 3 · p. Seite 363

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
51 (1907)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der Juden in Krotoschin
Date
1907-01-01
Page
Seite 363 (sequence 5)
Language
German
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Z־ur Geschichte der Juden in Krotoschin. 363' 4. Die Ältesten " durften miteinander nicht verwandt sein, ebenso wenig'die Beisitzer1)'. :; : .7•׳.;;־ 5. : Die Wahl erfolgt.־ nur auf ein Jahr. Die vier: Ältesten amtieren je 1/^ Jahr2). Keiner darf zwei Jahre hintereinander Ältester oder Beisitzer sein. , 6. Nur vollständig einwandsfreie Männer mit gutem;: Charakter und tadellosem Ruf dürfen dieses Amt bekleiden. Personen, die Bankerott gemacht haben,. sind von der Wahl ausgeschlossen3). Auch die Abgaben der Oemeindemit״ glieder wurden in diesem Judengesetz so geregelt, daß eine a 11 m ä 1 i g e T i 1 g u n g d e r Schulden in absehbarer’ Zeit erfolgen m u ß t e. Neue Schulden durften nicht gemacht, neue Anleihen zu synagogalen Zwecken nicht aufgenommen werden. Aus den jährlichen und wöchentlichen Einnahmsquellen sollten die alten Schulden in Raten von je 3000 Gulden4) und 219—223 Gulden5) gezahlt werden. An Steuern wurden entrichtet: 1. Jüdische K o p f s te u e r, welche der Landschaft6) zu überweisen ist. Bis zum Jahre 1728 war auch 0 Die Ältesten dürfen auch nicht mit den Beisitzern verwandt sein. Nur bei zwei Personen, und zwar zwischen einem Ältesten und Beisitzer, ist eine Verwandtschaft dritten Grades in weiblicher Linie gestattet. 2) Jeder Älteste muß nach vollendetem Termin seinem Vordermann Rechnung ablegen. 3) Übertretungen werden je nach dem Straffall mit 10 bis 100 Thalern Strafe belegt, welche teils der Synagoge, teils dem Schlosse zufallen. 0 Die 3000 Gulden wurden aus dem Gesamtbetrag der jährliehen Kopfsteuer in Abzug gebracht. 5) 219—223 Gulden mußten wöchentlich aus den ordentlichen Einnahmen der Schloßverwaltung zur Tilgung der Schulden zugestellt werden. 6) Vorgesetzte nichtjüdische Behörde, vom Schloßherrn eingesetzt.

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