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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1906-01-01 · Heft 6 · p. Seite 699

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
50 (1906)
Issue
Heft 6
Article
Die Todesstrafen der Bibel und der jüdisch-nachbiblischen Zeit
Date
1906-01-01
Page
Seite 699 (sequence 36)
Language
German
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Die Todesstrafen der Bibel und der jüd.-nachbiblischen Zeit. 699 urteilt wurden1־), wie er das Aufhängen in IV, 8, 6 ausdrücklich als die Strafe des Gotteslästerers nennt. Josephus stimmt auch hierin mit dem Schammaiten R. Elieser überein, was für die schon mehreremal ausgesprochene Annahme zeugt, daß er in der Auslegung des Gesetzes der zu seiner Zeit in Jerusalem herrschenden Richtung der Schammaiten folgte. Philo dagegen, mit dem Josephus, wie wir gesehen, vielfach übereinstimmt, weicht hier von ihm ab und stellt, wenn es nicht seine eigene Gesetzesauslegung ist, möglicherweise die sadducäische Auffassung dar, die sich hier in der Bestrafung des Mörders nach der Talion bei ihm überhaupt wahrnehmen läßt. Im Wortlaute des biblischen Gesetzes selbst fehlt jeder Anhaltspunkt für die Beschränkung der 1J Er sagt vom ungehorsamen Sohn: derselbe soll gesteinigt werden, dann den ganzen Tag bleiben als Anblick für alle und bei Nacht begraben werden; 0üt<0 Si zat 01 67w0)gtouv otuo twv vopuov avcc1pc׳ü7iva1 xaTaxpvüsvTS<;. Er giebt offenbar Deut, 21, 22—23 wieder, nur sieht er die Strafe nicht im Aufhängen des Leichnams, sondern darin, daß dieser, wie er es noch weiter ausführt, gegen das sonstige Gesetz den ganzen Tag unbestattet bleibt, ({xswa; St/ 0X7)$ ׳r?fe 'nfjLipocg). Daß er darunter das Authängen des Leichnams versteht, erhellt aus IV, 8, 6, wo er ־mit denselben Worten betont: xpe^jÄGd'O) S&’ 0X7)c 7)ptipa<; 5tat aTipuo; zsd atpav&s 0י9׳7>£זדסד&י9׳) und das Aufhängen ausdrücklich nennt. Auch Achan wurde nach Antiquit. V, 1, 14, hingerichtet und,bei Nacht ohne Ehren und wie ein durch öffentliches Urteil Verurteilter bestattet; das heißt, der Leichnam lag den ganzen Tag unbestattet. In Bell. Jud. III, 8, 5, sagt Josephus: Die Selbstmörder muß man bei uns bis Sonnenuntergang unbegraben hinwerfen, während wir es als Pflicht ansehen, selbst Feinde zu bestatten; bei anderen Völkern ist es Brauch, solchen Toten die rechte Hand, mit der sie sich selbst gemordet haben, abzuhauen. Da gebraucht er den Ausdruck: szpLrTStv, weil sie nicht aufgehängt wurden. Eine Schändung des Leichnams setzt auch Antiquit. XIII, 15, 5, voraus, wo der König Alexander Jannai auf dem Sterbebette seiner Gemahlin aufträgt, sie möge nach seinem Tode seinen Leichnam den Angesehensten zeigen und es diesen anheimstellen, mit ihm nach Gutdünken zu verfahren; sie werden ihm vielleicht zum Hohne das Begräbnis verweigern oder aus Rache irgend eine andere Schande antun.

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