Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 50 (1906)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Todesstrafen der Bibel und der jüdisch-nachbiblischen Zeit
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 690 (sequence 27)
- Language
- German
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690 Die Todesstrafen der Bibel und der jüd.-nachbiblischen Zeit. und müssen es fast als selbstverständlich annehmen, daß derselbe unter dem Einflüsse eines der Halacha kundigen Juden entstanden ist, so daß hieraus für das Alter der Auslegung des Gesetzes und das der Abänderung der Steinigung kein Beleg zu gewinnen ist. Aber LXX sprechen mit Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Hinabstürzen als Steinigung in den Lehrhäusern Jerusalems schon vor dem Jahre 70 allgemein angenommen war. Man will dasselbe auch im Berichte Hegesipps (bei Eusebius, Histor. eccl HI, 23, 11 —18) von der Hinrichtung des Jacobus wiederfinden. Während nämlich Josephus (Antiquit. XX, 9, 1) in einer unzweifelhaft interpolirten Stelle (siehe Schürer I, 081 ff.) kurz meldet, der Hohepriester Anan habe die Zeit zwischen! dem Tode des Prokurators Festus und der Ahkunft seines Nachfolgers Albinus (62 n. Chr.) dazu benützt, um mehrere ihm unbequeme Leute verurteilen und steinigen zu lassen, darunter Jacobus, den Bruder Jesu (vgl. Chronicon Paschale 1, 463), berichtet Hegesippus, daß Jacobus von der Zinne des Tempels hinabgestürzt, dann gesteinigt und zuletzt von einem Walker mit einem Walkerholz totgeschlagen worden sei. Es liegt nahe, in diesem Hergange die in der Mischna Sanhedr. VI, 4 beschriebene Form der Steinigung zu sehen, wie auch z. B. Schürer (I, 5S3, Note 46) auf diese Mischna hinweist. Dann hätten wir einen Beweis dafür, daß die Abänderung der Steinigung nicht bloß in den Lehrhäusern anerkannt, sondern auch im Gerichtsverfahren betätigt wurde. Aber erstens wurde Jacobus nach demselben Berichte des Hegesippus während seiner Rede auf dem Tempelberge vom Volke, das durch den Inhalt seiner Rede erregt ward, in die Tiefe gestürzt. Dann ging irgend ein Urteil weder von einem Gerichte, noch etwa vom versammelten Volke als einem Gerichtshöfe voraus, sondern das ganze Vorgehen war die plötzliche Äußerung der Volksstimmung und das Hinabstürzen nur von der natürlichen Beschaffenheit des Schauplatzes eingegeben;