Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 50 (1906)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Todesstrafen der Bibel und der jüdisch-nachbiblischen Zeit
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 679 (sequence 16)
- Language
- German
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Die Todesstrafen der Bibel und der jüd.-nachbiblischen Zeit. g79 מות יומת, מה להלן בהנק אף כאן בהנק. אתה מקישו למנאף ואני מקישו למגדף, נאמר כאן מות יומת ונאמר בטגדף מות יומת, מה להלן בסקילה אף כאן בסקילה. אתה מקישו למנאף ואני מקישו למגדף תלמוד לומד שופך דם האדם בארם דמו ישפך■ עדיין אנו אומרים יקיז לו דם משני איברים וימות, תלמוד לומר וערפו שם את העגלה בנהל וגומר, ואתה תבער וגומר, הקיש שופכי דמים לעגלה ערופה, מה עגלה ערופה בהתזת הראש אף כל שופכי דמים בהתזת הראש, er wird enthauptet. Dieser Bestimmung widerspricht niemand, da die Ausführangen hier nur dem Zwecke dienen, um der Lehrmethode der Schulen entsprechend jede andere, auf Grund anderer Beweisführungen ermittelte Strafe als völlig unsicher zu erweisen1). Es muß sonach eine feste Überlieferung betreffs ג) Philo (II, 313 ff.) sagt vom Mörder, derselbe müßte als gottlos und frevelhaft tausendfachen Tod erleiden,' weshalb es recht sei, wenn ihm dasselbe widerfährt, was er anderen angetan hat (Ritter, Philo und die Halacha 22). Ebenso sagt er (II, 317) bei Behändlung des Gesetzes in Exod. 21, 18, daß, wenn der Beschädigte infolge der ihm durch einen Stein beigebrachten Wunde bald stirbt, auch der Mörder sterben und das Gleiche erdulden müsse, wie das, was er verübt hat. Philo steht hiernach auf dem Standpunkte des in Exod. 21, 24 und Lev. 24, 19 ausgesprochenen jus talionis, das zu seiner Zeit unter Agrippa I (41—44) nicht nur im alexandrinischen Gerichte, sondern auch in Jerusalem gehandhabt worden sein kann, da die Sadducäer als die damals maßgebenden Gesetzeslehrer das Gesetz in ihrem Sinne auslegten und handhabten.^ Mit Philo stimmt Jubil. 4, 32 überein, wo es im Zusammenhänge mit Kains Tod heißt: Und deswegen ist angeordnet in den himmlischen Tafeln : Mit dem Geräte, womit ein Mahn seinen Nächsten tötet, mit dem soll er getötet werden; wie er ihn verwundet hat, so soll man ihm tun. Ebenso sagt Josephus (Antiquit. IV, 8, 35): Wer einen andern verstümmelt hat, der soll wieder verstümmelt werden, außer der Verstümmelte zöge es vor, Geld dafür anzunehmen; denn das Gesetz räumt dem Beschädigten das Recht ein, den erlittenen Schaden selbst abzuschätzen, wofern er gegen den Beschädiger nicht strenger verfahren will. Nun hat bereits Ritter (S. 133 ff.) auf den Satz des R. Eiieser in b. Baba kamma 84a hingewiesen, der wie die Sadducäer תניא רבי אליעזר אומר עין תחת עין ממש, das jus talionis lehrt, woraus mit Wahrscheinlichkeit folgt, daß die Schammaiten derselben Meinung waren. Die Schule derselben stand in vielen Auslegungen und Grundsätzen den Saddu-