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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1906-01-01 · Heft 6 · p. Seite 674

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
50 (1906)
Issue
Heft 6
Article
Die Todesstrafen der Bibel und der jüdisch-nachbiblischen Zeit
Date
1906-01-01
Page
Seite 674 (sequence 11)
Language
German
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674 Die Todesstrafen der Bibel und der jüd.-nachbiblischen Zeit. hier Steinigung gewesen zu sein (Ritter 46 ff.). Wir sehen hieraus, daß in einer beträchtlichen Zahl von Gesetzesstellen, in denen die Strafe mit מות ־ומת angegeben ist, dieses von den Lehrern und Quellen verschiedenen Charakters vor dem Jahre 70 übereinstimmend als Steinigung verstanden wurde. Auch die tannaitische Überlieferung und Auslegung hat מות יומת in Lev. 20 zum größten Teile als Steinigung erklärt. Die Mischna (Sanhedr. VII, 4) führt'unter den 17 Vergehungen, deren Strafe Steinigung ist, und von denen 9 in Lev. 20 מות יומת aufweisen, acht aus diesem Abschnitte an, so daß auf nur eine eine andere Strafe gesetzt wird. R. Ismael (b. Synh. 54 a, vgl. 66 a, Sifra 92a.b, Mechiltha 82 a) begründet die Anwendung der Steinigung damit, daß in den genannten neun Fällen neben dem unbestimmten Milderung der Härte in der Bestrafung. Hiermit hängt aufs engste eine andere strenge Bestimmung Philos (II, 304) zusammen, die Ritter (S. 70) aus der in Alexandrien herrschenden Sittenlosigkeit erklären möchte: »Wenn jemand die Frau, von der er sich geschieden und die dann einen anderen Mann geheiratet hat, gegen das Verbot in Deut, .24, 4 wieder zurücknimmt, so ist diese Wiedervereinigung Grund zur Anklage auf den Tod beider; er soll also die Strafe büßen mit dem Weibe«. Man beachte, daß, wenn auf Unzucht mit einer Geschiedenen Tod gesetzt wird, sie als Ehefrau betrachtet worden sein muß. Nun erfahren wir aus Matth. 19, 3, daß die Frage selbst den Gegenstand von Erörterungen gebildet hat; und sowohl die Ansicht der Karäer als auch die der Schammaiten legen nahe, daß die ältere Zeit die Ehescheidung nach Möglichkeit auszuschließen suchte. Philo steht auch hierin auf dem Standpunkte der Schammaiten, deshalb ist er in der Bestrafung nach zweimaliger Scheidung so strenge. Der schammaitische mit den Karäerri übereinstimmende Standpunkt, ist auch in der Bemerkung Philos (II, 398, Ritter S. l 09) zu erkennen, wonach Tiere, die trächtig sind, nicht geopfert werden dürfen und das Gesetz es nicht gestatte, daß die trächtigen Tiere, ehe sie geboren haben, geschlachtet werden. Hiezu weist schon Ritter darauf hin, daß die Samaritaner sich des Genusses des im Mutterleibe gefundenen Foetus enthalten und die Karäer; das Schlachten trächtiger Tiere überhaupt verbieten; vgl. Geiger, Nachgelass. Schriften III, 263 ff.

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