Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 50 (1906)
- Issue
- Heft 6
- Article
- Die Todesstrafen der Bibel und der jüdisch-nachbiblischen Zeit
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 673 (sequence 10)
- Language
- German
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Die Todesstrafen der Bibel und der jüd.-nachbiblischen Zeit. 678 Für Meineid verhängt er (II, 275) gleichfalls den Tod (De parentibus colendis, p. 58) und die Todesart scheint auch richtshofes in Alexandrien zu erklären. Ich halte dieses schon aus dem Grunde nicht für wahrscheinlich, weil Philo Steinigung als Strafe ansetzt, die er aber nur auf Vergehen vorgeschrieben haben kann, die in dem Gesetze ausdrücklich verboten und mit irgend einer Strafe belegt sind. Da er an der Stelle, wo er von der Steinigung der Hetäre spricht, sagt, diese sei eine, die sich dem ersten besten, dem, der ihr den höchsten Lohn zahlt, preisgiebt, so meint er die זונה mit אתנן in Ezech 16 und 23, oder die Ehebrecherin in Proverb. 7, die auf die Straße geht; und er bietet hiemit einen weiteren Beleg dafür, daß Ehebruch mit Steinigung bestraft wurde. (Vgl. die Erörterung der Bedeutung von זונה in Jebam. 61b: והתניא זונה זונה כשמה דברי רבי אליעזר, רבי עקיבא אומר זונה זו מופקרת. רבי מתיא בן הרש אומר אפילו הלך בעלה להשקותה ובא עליה בדרך עשאה זונה, R. Elieser sagt, darunter sei eine Ehebrecherin, wie in der Bibel, gemeint; nach R. Akiba dagegen jede, die sich preisgiebt, ob Mädchen oder Frau; nach R. Matthia b. Charasch eine, die mit ihrem ihr verbotenen Manne Umgang pflegt.) Was die Kinder der Hetäre bei Philo betrifft, so meint er offenbar die im Ehebruch gezeugten, die er, wie schon Ritter (91, 5) richtig bemerkt, unter dem ממזר in Deut. 23, 3 versteht. Und da ist auf Jebam. IV, 13 hinzuweisen: איזהו ממזר כל שאר בשר שהוא בלא יבוא דברי רבי עקיבא. שמעון התימני אומר כל שחייבין עליו כדת בידי שמים. ורבי יהושע אומר כל שהייבין עליו מיתת בית דין. אמר רבי שמעון בן עזאי מצאתי מנלת יוחסין בירושלים וכתוב בה איש פלוני ממזר מאשת איש. לקיים דכרי רבי יהושע; man hat nach dem von Tatsachen berichtenden Satze des Simon b. Assai in Jerusalem das Kind einer Ehebrecherin als ממזר angesehen, genau so wie Philo es tut. Er stimmt hierin, wie noch in anderen den Umgang der Geschlechter betreffenden strengen Bestimmungen mit dem zu seiner Zeit in Jerusalem geltenden Gesetze überein. Es ist nämlich sehr beachtens« wert, daß Philo (II, 310) die gewaltsame Schändung einer Witwe oder Geschiedenen besonders behandelt und bemerkt, der Mann sei zwar frei vor! Todesstrafe, aber das Gericht habe dann zu bestimmen, ob ihn Geld- oder Geißelstrafe treffen solle. Ritter (S. 90) sieht hierin eine Verordnung des alexandrinischen Gerichtshofes. Aber die Übereinstimmung mit den Karäern, die, wie Seite 671 angeführt wurde, auf solchen Umgang den Tod setzen, weist auf ein altes, in Palästina beobachtetes Gesetz hin; und wenn als letzte Quelle des Karäers das sadducäische Gesetz angenommen werden dürfte, haben wir bei Philo die durch die schammaitische Lehre herbeigeführte 43 Monatsschrift, 50. Jahrgang