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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1906-01-01 · Heft 3 · p. Seite 326

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
50 (1906)
Issue
Heft 3
Article
Die Blutbeschuldigung in oberbadischen Liedern aus dem 15. und 16. Jahrhundert
Date
1906-01-01
Page
Seite 326 (sequence 11)
Language
German
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326 Die Blutbeschuldigung in oberbadischen Liedern. Juden nicht zu dulden) und namentlich an ihrer Auffassung der Kiridermorde festgehalten. Daß sie sich dabei bemüht habe, »Licht in die schreckliche Sache zu bringen«, ist uns unerfindlich. Man brauchte da eher Verfinsterung als Licht. Freiburg tritt überall als Ankläger der Juden auf, ohne eines Beweises zu bedürfen. Und das Ziel — ist die Entfernung der Juden. Häufen sich doch die Anklagen wegen der Kindermorde erst, nachdem Freiburg den Juden gegenüber unterlegen war. Waldkircher Juden, die von Leo, Freiherrn v. Staufen, Geleit hatten, betraten um 1500 oft die Stadt Freiburg, um ihrem Handel nachzugehen. Da verbot ihnen der Rat solchen, auch nur vorübergehenden Aufenthalt. Man ging noch weiter und dehnte dieses Verbot dahin aus, daß den Juden auch der Durchzug durch die Stadt verwehrt wurde. Vorstellungen dieserhalb wies die Stadt am 20. August 1500 ab, worauf Beschwerde bei König Maximilian erhoben wurde. Dieser entschied am 12. Juli 1502, daß wohl jeglicher Aufenthalt in der Stadt — also auch der nur einige Stunden dauernde — allen Juden verboten sei, daß aber der notwendige Durchzug, das Durchgehen durch die Stadt, ihnen »vergönnen« sein solle. Am 20. April 1504 spricht Freiburg dem Markgrafen Christoph v. Baden seine Enttäuschung darüber aus, daß die Juden nicht »mindestens dieser Lande verwiesen« worden sind. Niclas Ziegler, später kaiserlicher Vizekanzler, Herr zu Barr und Landvogt in Schwaben, damals »Oberster des Kaisers«, wie er in der Urfede genannt wird, hat die Juden gefangen und scheint im Aufträge der Stadt oder wenigstens im Einklang mit ihr die Sache untersucht zu haben.. Seiner Forderung, die Juden sollten in Freiburg peinlich verhört werden, steht das Verbot des Königs vom 16. Juli 1504 entgegen, daß die Juden nicht ge־ martert werden dürfen. Den von Freiburg ohne weitere Veranlassung; als daß er in .die. Nähe der Stadt ge־ kommen! war, gefangen gesetzten Sysslen von Günz-

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