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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 5 · p. Seite 610

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 5
Article
Zur Judenemanzipation in Baden
Date
1905-01-01
Page
Seite 610 (sequence 5)
Language
German
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610 Zur Judenemanzipation in Baden. 1) dass die Kinder der. Schutzjuden (mit ausnahme des ersten Sohns) kein angebohrenes Recht auf die Annähme als Schutzjuden hatten, während hingegen nach der Neuern Gesetzgebung die Kinder der Jüdischen Bürger und Schutzbürger ohne Unterscheidung des ersten, zweiten, oder weiteren nachgebohrenen Sohnes, ein angebohrenes1) Bürger oder Schutzbürgerrecht besitzen, und daher bei ihrer Etablierung nur dessen Antritt und keineswegs eine neue Annahme erforderlich ist. (Man vergleiche § 1 und 3 des höchsten Ediktes vom 4. Mai 1812.) 2) Waren überhaupt für die Annahme eines Schutzjuden ehmals enorme Taxen festgesetzt, während hingegen seit der neuern desfallstigen Gesetzgebung bei der Annahme eines Jüdischen Bürgers oder Schutzbürgers, natürlicherweise, nur die sehr billigen Gebühren Bestimmungen eintreten, welche in gleichen Fällen für alle Unterthanen •festgesetzt sind, und übrigens bei den Antritte solcher Rechte, wie überall, gar keine stattfinden können. Wie richtig diese bedeutenden Folgen aus den vorhandenen Gesetzen fliessen, und mit welcher Rechtmässigkeit die jüdischen Unterthanen ihre jeweilige Anwendung, in einzelnen sich ergebenden Fällen ansprechen können: beweisset zur Genüge die bei Gelegenheit der Bürgerannähme einer grossen Anzahl Israelitischer Ortseinwohner in der Residenz erfolgte höchste Entscheidung des Hochpreis.Ministeriums des Innern vom IQtenAugust d.J. Nr. 6531 welche wir zur Hochgefäligen Einsicht Eines Hochlöb. Kreis Directoriums in Abschrift gehorsamst anlegen, und deren Ächtheit verbürgt werden kann. *) Dieses natürlichste aller Menschenrechte musste 1816 noch im liberalsten Staate Deutschland verteidigt werden.

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