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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 5 · p. Seite 609

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 5
Article
Zur Judenemanzipation in Baden
Date
1905-01-01
Page
Seite 609 (sequence 4)
Language
German
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609 Zur Judenemanzipation in Baden. Edikts von 4ien Juny 1808 wurden sämtliche Jüdischen Einwohner des Gros Herzogthums als Staatsbürger u. Schutzbürger ihrer respect. Wohnorte im Allgemeinen erklaert. Die ehemaligen Verhältnisse und Beschränkungen, welche mit dem Schutzjuden Stand verknüpft waren, wurden dadurch zugleich mit dem Nahmen seihst aus der Landes Verfassung verbant. Nach diesem erhöchsten und vorteilhafteren Standpunkte und in besonderer beziehung auf diese wichtige Aenderung wurde auch schon in dem frühren höchsten Edikte vom I3ten Februar 1808, über die Kriegsdienstepflichtigkeit, die den Juden aufgelegten neueren Siaatsverpflichtigungen, besonders in bezug auf den Kriegsdienst bemessen. Das höchste Constitutionsedict von 13. Januar 1809 §§ 18—22 und ferner die weitere Landesherrliche Ver- Ordnung vom 4ten Mai 18121), entwikelt noch deutlicher die nunmehrigen Bürgerlichen Verhältnisse der Israelitischen Landeseinwohner. Aus allen diesen allerhöchsten gesetzlichen Bestimmungen geht nun unverkennbar hervor, dass Juden so gut wie Christen nun als Bürger und Schutzbürger aufgenommen sind, und erstere sich der Erledigung von allen Nachtheilen zu erfreuen haben, welche ehemals mit der Lage eines Schutzjuden verbunden waren. Zu den letzteren gehört nun unter anderem auch ף Auch eine Ministerialverordnung vom 25. Januar 1817 sucht erziehlich zu wirken, indem sie, wie die hier genannten landesherrliehen Verordnungen, das Gemeindebürgerrecht von der Befähigung zum Kaufmannshandel, Fabriksleitung usw. abhängig macht, während Mäkler, Hausierer und Trödler davon ausgeschlossen bleiben« Bürgernutze י (Allmendgüter), das heisst, von der Gemeinde ihren Bürgern zur Bebauung überlassene Felder, muss der Jude selbst bauen oder zu eigenem Gebrauche bebauen lassen, sonst fallen sie an die Geme in de zurück. Monatsschrift, 49. Jahrgang. 39

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