Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 49 (1905)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Hermann Gohens Ethik
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 390 (sequence 6)
- Language
- German
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390 Hermann Cohens Ethik. Beglaubigung einer solchen Grundlage bedürfen. Das ist nun insoweit freilich ersichtlich, dass das rechtliche und staatliche Leben einer sittlichen Grundlage bedarf, und es ist eines der bedeutendsten Verdienste der Cohenschen Ethik, die Notwendigkeit einer sittlichen Basierung der Politik erwiesen und auf der anderen Seite als das sicherste Kriterium für die Tragfähigkeit einer Ethik ihre Fähigkeit zur Begründung sozialen Lebens erkannt zu haben. Allein gerade die juristisch technischen Begriffe und Gebilde bedürfen am wenigsten einer ethischen Begründung. Ihre Benutzung ist denn auch sehr vielfach nicht derart, dass die sittlichen Grundlegungen als ihre Voraussetzungen erwiesen werden, vielmehr werden diese nach ihrer Analogie konstruiert. Wenn beispielsweise aus der Tat״ sache, dass die Bedingung der Grundbegriff des Rechtes ist, abgeleitet wird, dass auch der reine Wille als bedingter Wille zu begreifen sei, so wird nicht etwa die Möglichkeit des Bedingungscharakters des Rechtes auf den reinen und dabei doch bedingten Willen zurückgeführt, vielmehr wird nach Analogie des rechtlich bedingten Willens der Begriff des Willens überhaupt bestimmt. Das Gleiche gilt für die Gewinnung des fundamentalen Begriffes des Selbstbewusstseins des reinen Willens an der Hand des Begriffes der juristisehen Person. Gerade diese Gewinnung des sittlichen Personlichkeitsbegriffes wird allerdings mit überraschendem Scharfsinn vollzogen, wenn aus dem Begriff der juristischen Person gefolgert wird, dass gerade an dem Willen mehrerer Personen, die echte Einheit des Willens und damit die Einheit der Person zur vollen Geltung gelangt, und wenn gezeigt wird, wie der Begriff des sittlichen Selbstbewusstseins den Nebenmenschen zu seiner Voraussetzung habe. Allein auch hier wiederum ist diese Konstituierung des Begriffes der sittliehen Persönlichkeit nicht zur Begründung der juristischen Bildungen notwendig, sondern es ist wiederum nur eine Übertragung der juristischen Konstruktionsweise auf das