Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 4 · p. Seite 390

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 4
Article
Hermann Gohens Ethik
Date
1905-01-01
Page
Seite 390 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2829132-2829787-2829792-2886258--33776-2886289
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

390 Hermann Cohens Ethik. Beglaubigung einer solchen Grundlage bedürfen. Das ist nun insoweit freilich ersichtlich, dass das rechtliche und staatliche Leben einer sittlichen Grundlage bedarf, und es ist eines der bedeutendsten Verdienste der Cohenschen Ethik, die Notwendigkeit einer sittlichen Basierung der Politik erwiesen und auf der anderen Seite als das sicherste Kriterium für die Tragfähigkeit einer Ethik ihre Fähigkeit zur Begründung sozialen Lebens erkannt zu haben. Allein gerade die juristisch technischen Begriffe und Gebilde bedürfen am wenigsten einer ethischen Begründung. Ihre Benutzung ist denn auch sehr vielfach nicht derart, dass die sittlichen Grundlegungen als ihre Voraussetzungen erwiesen werden, vielmehr werden diese nach ihrer Analogie konstruiert. Wenn beispielsweise aus der Tat״ sache, dass die Bedingung der Grundbegriff des Rechtes ist, abgeleitet wird, dass auch der reine Wille als bedingter Wille zu begreifen sei, so wird nicht etwa die Möglichkeit des Bedingungscharakters des Rechtes auf den reinen und dabei doch bedingten Willen zurückgeführt, vielmehr wird nach Analogie des rechtlich bedingten Willens der Begriff des Willens überhaupt bestimmt. Das Gleiche gilt für die Gewinnung des fundamentalen Begriffes des Selbstbewusstseins des reinen Willens an der Hand des Begriffes der juristisehen Person. Gerade diese Gewinnung des sittlichen Personlichkeitsbegriffes wird allerdings mit überraschendem Scharfsinn vollzogen, wenn aus dem Begriff der juristischen Person gefolgert wird, dass gerade an dem Willen mehrerer Personen, die echte Einheit des Willens und damit die Einheit der Person zur vollen Geltung gelangt, und wenn gezeigt wird, wie der Begriff des sittlichen Selbstbewusstseins den Nebenmenschen zu seiner Voraussetzung habe. Allein auch hier wiederum ist diese Konstituierung des Begriffes der sittliehen Persönlichkeit nicht zur Begründung der juristischen Bildungen notwendig, sondern es ist wiederum nur eine Übertragung der juristischen Konstruktionsweise auf das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.