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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 4 · p. Seite 389

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 4
Article
Hermann Gohens Ethik
Date
1905-01-01
Page
Seite 389 (sequence 5)
Language
German
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Hermann Cohens Ethik. 389 Vertrauen zur Vernunft des Menschen hat, so gibt es Sittlichkeit nur für den, der Sittlichkeit will. Die Aufgabe der ethischen Wissenschaft freilich ist es, den Inhalt dessen, was als sittlich zu wollen ist, nicht einfach dem subjektiven Ermessen des einzelnen zu überlassen, sondern den Begriff der sittlichen Forderung zu analysieren, ihren Geltungsanspruch festzustellen und ein Grundgesetz zu formulieren, das es möglich macht, der Sittlichkeit einen objektiv gültigen Inhalt zu bestimmen. Damit also, dass die Ethik die Grundlagen der Jurisprudenz feststellt, hat sie zum mindesten ihre Aufgabe noch nicht vollendet, so lange sie nicht erwiesen hat, dass die so gewonnenen Grundlagen auch geeignet sind, den Ansprüchen des sittlichen Bewusstseins gerecht zu werden. Die höhere logische Präzision der juristischen Begriffe verleiht ihnen keinen erhöhten sittlichen Geltungswert, um dessenwillen die sittlichen Grundlagen des Rechts als solche schon die erstrebte objektive Geltung der sittlichen Werte gewährleisten könnten. Wenn somit die Bezugnahme auf das Recht zur Begründung der Giltigkeit des Sittengesetzes nichts beiträgt, so steht auch der Erwartung, die sittlichen Grundbegriffe und Gesetze in den juristischen Bildungen begrifflich scharf herausgearbeitet zu finden, das Bedenken entgegen, dass die Sittlichkeit des Rechts doch nur einen Teilinhalt des gesamten sittlichen Gebietes darstellt, und dass in den juristischen Begriffen neben den sittlichen Motiven doch auch solche juristisch-technischer Art wirksam sind. Die Art ferner, wie Cohen diese Methode handhabt, scheint dem Sinne der Kantischen transzendentalen Methode nicht durchaus konform. Wir sehen ab davon, dass keine systematische Zusammenstellung der Grundlagen des Rechtes vorhanden ist, wie sie etwa für die Naturwissenschaft in Newtons Prinzipien gegeben war. Allein soviel ist jedenfalls zur Begründung der Ethik als Grundlage der Jurisprudenz notwendig, dass die juristischen Begriffe selbst zu ihrer

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