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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 4 · p. Seite 388

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 4
Article
Hermann Gohens Ethik
Date
1905-01-01
Page
Seite 388 (sequence 4)
Language
German
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388 Hermann Cohens Ethik. die Ethik an einer Wissenschaft sich orientieren, und es ist ein schwerer Mangel der Kantischen transzendentalen Methode, dass sie es versäumt hat, auch für die Ethik das »Faktum einer Wissenschaft« zum Ausgangspunkte zu machen. Cohen füllt diese Lücke aus, indem er die Jurisprudenz als diese Wissenschaft heraushebt und an ihr die Ethik zu orientieren strebt. So ergibt sich folgende Methode für die Gewinnung der Fundamente der Ethik. Einmal muss der Begriff des Willens derart bestimmt werden, dass er auf der einen Seite reiner Gesetzlichkeit fähig ist, auf der andern dem Denken gegenüber seine Eigenart bewahrt. Sodann sind die rechtlichen und staatlichen Gebilde auf ihre Grundlagen hin zu untersuchen und an ihrer Hand die Grundlegungen der Ethik zu gewinnen, der Begriff der sittlichen Persönlichkeit festzustellen. Was zunächst die Orientierung der Ethik an Recht und Staat anlangt, so hat sie sich zwar in ihrer Handhabung durch Cohen ausserordentlich fruchtbar erwiesen und eine Fülle wertvoller Gesichtspunkte ergeben. Gleichwohl möchten wir einige Bedenken nicht verhehlen. Die Notwendigkeit einer Wissenschaft, an der sich die Ethik zu orientieren habe, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Man könnte, um es zunächst einmal populär auszudrücken, dagegenhalten, dass eben die Sittlichkeit Gesetzlichkeit des Handelns sei und dass darum die Ethik als Wissenschaft von der Sittlichkeit ihrem Begriffe nach nicht wie die Logik auf eine Wissenschaft, sondern auf das Bewusstsein, des handelnden Menschen zu rekurrieren habe. Wenn die Ethik den Geltungsanspruch des Sittengesetzes begründen will, so ist nicht ersichtlich, was die Ableitung aus der Jurisprudenz hier zu leisten vermag, da der Jurisprudenz oder ihrem Objekte, dem Staat, zunächst keinerlei besondere sittliche Dignität zu eigen ist. Allerdings ist es wahr, dass die Gültigkeit der Sittlichkeit überhaupt nicht eigentlich beweisbar ist. So wie es Wissenschaft nur für den gibt, der

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