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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 3 · p. Seite 291

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 3
Article
Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510
Date
1905-01-01
Page
Seite 291 (sequence 6)
Language
German
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Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510. 291 meiden, andere vor dem Zuzug zu warnen, und die erlittene Gefängnishaft nicht zu rächen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wünscht sich der Jude, »dass mir die fünf Bücher Moses nymmer müssen zu hilfe kommen . .. und dass das Schwefel und Pech auf meinem hals müsse gerinnen, dass auch über Sodom und Gomorrha gerinnet, und dass die Erde überfalle und mich verschlinge, als sie that Datan und Abiram, und meyn Erde nimmer kommt zu meiner (Väter?) Erde und mein Gruss nimmer mehr komme zu andern Gruss .... das helfe mir der Gott der Moysy erschienen in eynem brennenden Pusch, der doch blieb unverbrinnen, und ich schwere dass bey der Seele, die ich auf den jüngsten Tag vor Gericht bringen muss durch Gott Abraham Isaak und Jakob«. Die Vertreibung der Juden kam natürlich ihren Schuldnern sehr zu statten. Sie waren auf die einfachste Weise ihrer Schulden ledig und gewannen ihre Häuser, auf welche die Juden für ihre Forderungen Pfandrechte erworben hatten, ohne weiteres wieder. Solche Verschreibungen waren in der Mark in den vorhergehenden Jahren ausserordentlich im Schwange gewesen und Hessen eine gewisse Entwertung des Grundbesitzes befürchten. Gerade die Stadt Brandenburg scheint darin eine Rolle gespielt zu haben, denn noch am 30. November 1508 hatte der Kurfürst dem Rat der Alt- und Neustadt Brandenburg in einer Verfügung untersagt, künftig die Verschreibung von Geldern auf Häuser der Stadt zuzulassen.1) Die Juden sind hiebei allerdings nicht ausdrücklich genannt, wozu ja auch eine Veranlassung nicht vorlag. Durch die Judenausweisung aber wurden viele der verschuldeten Immobilien von selbst wieder frei, und in der Aussicht hierauf musste für die Städte ein Ansporn mehr zur Beschuldigung und Verdächtigung der Juden liegen. Wie sehr dieses Moment mitspielte, zeigt die ג) Riedel A, IX., S. 258 f. Es ergingen gleichlautende Verordnungen auch an die übrigen Städte der Mark. 19*

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