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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 3 · p. Seite 290

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 3
Article
Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510
Date
1905-01-01
Page
Seite 290 (sequence 5)
Language
German
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290 Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510. Trostes, der Hoffnung und des guten Willens gehört und diese Worte sind, zur Ehre wahrhaft christlicher Gesinnung, Wahrheit geworden.« Die gegen den Landesherrn gerichtete Opposition hätte jedoch mit der blossen Hinrichtung der verurteilten Juden nur ein halbes Ziel erreicht. Wie wir sahen, galt es ursprünglich, die Vertreibung aller Juden aus der Mark durchzusetzen, und auf dieses Endziel sehen wir denn auch die Untersuchung hinarbeiten. Was sonst kann es bedeuten, wenn den Angeklagten unter der Folter nicht nur das Geständnis ihrer eigenen Missetaten erpresst wird, sondern auch die allgemeine Versicherung, dass alle Juden der Mark untereinander Gelder zusammenzuschiessen pflegten, um Christenkinder zu kaufen, deren Blut sie zu allerlei abergläubischen Zwecken dringend benötigten? Dieser unmittelbare Grund zur Ausweisung wurde dann noch dahin erweitert, es solle verhütet werden, dass etwa die verschont gebliebenen Juden die Hinrichtung ihrer Brüder auf irgend eine Weise rächten.1) So wurde allen Juden der weitere Aufenthalt in der Mark verboten, die aus dem Gefängnisse entlassenen2) — etwa 60 — mussten einen fürchterlichen Schwur leisten, die sogenannte Urfehde oder Urphreyde (= Urfriede)3). Den Inhalt dieses Schwures bildete das Versprechen, das Land zu *) Nur-Trittenheim erwähnt diesen Grund: »Ne... necem illorum, qui pro demeritis juste fuerunt combusti, aliquo modo injuste vindicarent.« 2) Nicht alle Vertriebenen, wie König: Annalen der Juden in der Mark Brandenburg S. 52. annimmt. Der Anfang des Schwures lautet ausdrücklich, der Jude schwöre all denen »die Rhat und That dazu gegeben, dass ich in Gefängnis s g e k 0 mm e n!« 3) Der Schwur ist bei Gercken: Codex diplomaticus brandenburgensis V. S. 129 abgedruckt. Eine Abschrift desselben bewahrt das Brandenburger Stadtarchiv in dem Simon Rotherschen Copialbuch aus der Mitte des 16. Jahrhunderts.

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