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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1905-01-01 · Heft 2 · p. Seite 172

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
49 (1905)
Issue
Heft 2
Article
Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510
Date
1905-01-01
Page
Seite 172 (sequence 6)
Language
German
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172 Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510. Am 6. Februar 1510 war in der Kirche zu Knoblauch, einem im Havelland gelegenen und zur Diözese des Bischofs von Brandenburg gehörigen Dorfe, ein Einbruch verübt worden. Es fehlten eine kupferne vergoldete Monst ranz und zwei geweihte Hostien in einem Messingbüchschen. Nach einem Berichte war das Büchschen von Gold. Bereits am 15. Februar fand man Stücke der ver־ missten Monstranz an der Stadtmauer vom Bernau, und bald lenkte sich der Verdacht, den Diebstahl verübt zu haben, auf einen Bernauer Bürger, den Kesselflicker Paul Fromm, der unweit des Fundortes wohnte und einen schlechten Ruf genoss. Ausserdem hatte man mehrere am Tatort gefundene Gegenstände, einen Lötkolben und ein Messer, als Fromms Eigentum erkannt und Fromm selbst war aus Bernau geflohen. Am 2. Juni kehrte er (aus welchem Grunde, ist nicht ersichtlich, die Quellen geben Gewissensbisse als Grund an) nach Bernau zurück und wurde am folgenden Tage verhaftet. Er war ohne weiteres geständig. Gefragt, was er mit den beiden Hostien ange- Seite 660—663), der deshalb von Interesse ist, weil sein Schreiber am Hofe des Kurfürsten verkehrte und sicherlich aus authentischen Nachrichten geschöpft hat. (Siehe Zimmermann: Geschichte der Mark Brandenburg unter Joachim I. und II., Seite 22). Im Wesentliehen stimmt jedoch Trittenheims Referat mit den übrigen zeitgenössischen Berichten überein und bietet zur Klarstellung der Vorgänge wenig Material. (Vgl. »Sabbathstunden«, Beilage zur »Jüdischen Presse« 1886, Nummer 34). Eine ausführliche Darstellung des gesamten Strafverfahrens auf Grund der Quellen (nur Trittenheim ist nicht benützt) gab im Jahre 1884 Friedrich H o 11 z e in den Schriften des Vereins für die Geschichte Berlins, Heft 21, wobei er den Zweck verfolgte, nachzuweisen, dass in dem Stafverfahren bereits die im Jahre 1507 erlassene Bambergische »peinliche Halsgerichtsordnung« zur Anwendung gekommen sei. (Siehe auch Holtze: »Die Bambergensis in der Mark*, Forschungen zur brandenburgischen und preussischen Geschichte III.) Dem gegenüber hat Georg S e 11 o in den Forschungen zur brandenburgisch-preussischen Geschichte IV., Seite 121—135 auf wesentliche Verschiedenheiten hingewiesen, welche das Strafverfahren in Gegensatz zu Bambergensis aufweist.

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