Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 49 (1905)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510
- Date
- 1905-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 4)
- Language
- German
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170 Der märkische Hostienschändungsprozess vom Jahre 1510. Joachim I., der im Jahre 1499 den kurfürstlichen Thron bestieg, schien entschlossen, nicht nachzugeben. Ja, er dachte so wenig daran, den jedenfalls auch an ihn ergangenen Bitten um Vertreibung der Juden Folge. zu leisten, dass er sogar im Jahre 1509 einer ganzen Anzahl von Juden, nebst Weibern, Kindern, Schächtern und Gesinde in mehreren märkischen Städten für drei Jahre Aufnahme gegen Zins gewährte1). Neben der speziellen Aufnahme einzelner Juden ging aber in diesem Privilegium auch eine Verfügung allgemeiner Natur einher: »Wir haben auch unserer gemeinen Judischheit vergunt und nachgelassen, das Sy einen Raby die benannten Zeith über haben mögen. Derselbe sol Macht haben über Sy nach jüdischer Gewohnheit, was sie selbs unter einander zu thun zu richten, doch uns an unserer obrigkeit unschedlich, und gebieten ihnen hiemit bevelhend demselben Raby in solchen Sachen gehorsam zu sein, und welcher darüber in Ungehorsam und seinen ban fallen, auch darin über 30 Tage liegen und verharren wurd, der־ selbig soll als dann gegen uns Leyb und Gut verrückt und verfallen haben«. Man sieht, Kurfürst Joachim war so wenig gesonnen, gegenüber den Zumutungen der Städte und Ritterschaften sich gefügig zu zeigen, dass er nicht nur einzelne Juden aufnahm, sondern sogar die innere Konsolidierung der jüdischen Gemeinden zu för־ dern und zu befestigen suchte. So erscheint dieses Privi־ Iegium vom Jahre 1509 als eine förmliche Herausforderungder anderen Partei, die denn auch mit einem gewaltsamen Gegenschlag nicht lange zögerte. Als diesen Gegenschlag hat man den Hostien- Schändungsprozess vom Jahre 1510 zu betrachten. Man geht durchaus fehl, wenn man den Kurfürsten Joachim I. als einen Judenfeind hinstellt, weil unter 9 Raumer: a. a. O. II, S. 236 f.