Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1904)
- Article
- Eine Zeitungsente aus dem Jahre 1790 und ihre Folgen
- Date
- 1904-11-01
- Page
- Seite 733 (sequence 3)
- Language
- German
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Eine Zeitungsente aus dem Jahre 1790 und ihre Folgen. 733 Anschauungsweise der damaligen Zeit diktiert, dass es sich verlohnt, einiges wörtlich hier wiederzugeben: »Man suche sorgfältigst alle (Commercium) Handel- »Schaft mit den angesteckten Ortschaften abzuschaffen, man »errichte in denen Städten, Märkten und Dorfschaften sehr »weite Herdstätte, wo man auf das Feuer Salpeter, gemeines »Salz, Essig zu verrauchen werfe. Man zünde Schiesspulver »und Schwefl an, verhütte wohl, das kein Körper in die »Kirche, oder in die Stadt begraben werde, man begrabe »jeden Körper tief, besähe diese Kruben wohl mit wohl- »riechenden Saamen, und Kreutern, auf solche Art wird die »Luft gereinigt. Man bewohne die Häuser gegen Mitternacht; ». , . damit das Oift nicht so leicht den Körper schade, »rauche man Tobak, kaue gewürzte Körper, als da sind, »Citronen Schalln, Wacholder Beer, gewürzte Näglein u. s. w.« Auf diese Vorbeugungsmittel folgt nun die Beschreibung der eigentlichen Heilmittel bei eingetretener Pestkrankheit. Am selben Tage (26. Nov.) noch Hess die Regierung in Amberg durch Staffettenpost die kurbayerische Oberlandesregierung in München über die amtlichen Berichte aus Frankfurt und Nürnberg in Kenntnis setzen, ebenso über die ihrerseits bereits ergriffenen Vorkehrungsmassregeln. Fleischmanns Gutachten wurde mitgeschickt, und angeregt, auch das Consilium Medicum in München zu vernehmen. In München war die Erregung, die diese Nachricht hervorrief, womöglich noch weitgreifender als in Amberg. Am 28. Nov. trat bereits das ganze Kollegium der Oberlandesregierung zu gemeinsamer Beratung zusammen. Die provisorischen Massnahmen der Amberger Regierung wurden im Grossen und Ganzen genehmigt. Den Juden wurde das Passieren der Grenzen generell verwehrt, allen änderen nur bei Vorzeigung eines Attestes über gute gesundheitliche Verhältnisse ihres Herkunftsortes gestattet