Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1904)
- Article
- Geschichte der Juden in der Reichstadt Kaufbeuren
- Date
- 1904-11-01
- Page
- Seite 726 (sequence 6)
- Language
- German
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726 Geschichte der Juden in der Reichsstadt Kaufbeuren. der Namen haben möchte, mit inen üben oder anderst dan umb Bargelt von Juden kauften würden, sollen alssdan der- oder dieselbigen nit allain das Ihrige, so sy endtlehnet oder durch ainichen andern Contract von den Juden zu sich gebracht, ainem ersamen Rath zu Straff zu bezalen und zuzustellen verfallen (sein), sonder darzu auch sie, ir Weib und Khinder, so zu irn Jaren und Tagen kommen und dessen Wissen gehabt, aber ainem ers. Rath nit anzaigt, ihr Zunfft- und Bürgerrecht dardurch verloren und darzu auch verwürkht haben, von Stund an usser der Statt und ains Ersamen Raths Gerichten züchen, und ir Lebenlang sy haben gleich hernach bezalt oder nit, nimmermehr darein ze khomen, noch uff kainerlay furbit darein nimmermehr gelassen werden. Derhalben, dieweil soliich Gebot on ainigelichen hochs und niders Standts, so sollichs verbrechen würde, ohne alle Gnad ernstlich volnzogen und nit mehr wie bissher zugesechen werden soll, ain ersamer Rath manigelichen, umb Vermeidung der unnachlässlichen Straff willen, freundtlich gebetten, verwandt und auch daneben, wie gehört, zum ernstlichsten gebotten haben will, angeregtem Gebott fürther gestrackhs zu geleben und sich auch vor jetzt uffgesezter Straff und Nachteil zu verhüeten«1). Und diese energischen Bestimmungen, die von jetzt ab alljährlich auf Simon und Judä mit den »Statuten, Artikuln und Satzungen« von dem neuerwählten Rate der Bürgerschaft aufs neue eingeschärft wurden, blieben auch in der Folge ungemildert bestehen. Wer bisher Juden zu beherbergen pflegte, musste bei ernster Strafe geloben, ihnen fürderhin weder Stube noch ein andeies Gemach zu überlassen; nur zu essen sollte ihnen dort um ihr Geld gewährt sein2). Den Familien Kayser, Schmidt, Schelhorn, Christa u. a., welche trotz aller Verbote des Verkehrs mit Juden verdächtig waren, wurde die Stadtverweisung in ג) Verkünd Zettel vom Jahre 1559 (Ebenda). 2) Kauffb. Ratsprotokoll vom 14. November 1559.