Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-11-01 · Heft 11-12 (November 1904) · p. Seite 654

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 11-12 (November 1904)
Article
Das Weimarer Judengesetz von 1823
Date
1904-11-01
Page
Seite 654 (sequence 14)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2829132-2829776-2829786-2885792--33220-2885837
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

654 Das Weimarer Judengesetz von 1823. bieten, wäre ein drückender Glaubens- und Gewissenszwang, wodurch der Staat nichts gewinne, aber ihnen, den Juden, viel raube«. In der Diskussion wurde auf der einen Seite betont, der § bezwecke eine grössere Annäherung zwischen Juden und Christen; auf der andern wurde geltend gemacht, dass dem Staate mehr daran liegen müsse, Juden im Lande zu haben, die ihrem jüdischen Glauben treu anhängen. als solche, die am Ende gar keinen Glauben mehr haben.« Daraufhin wurde beschlossen, genau zu erwägen, was zum Gottesdienste notwendig sei und den Juden das Notwendige zu gestatten. Dagegen wurde die andere Forderung, die Aufnahme eines Juden an irgend einem Orte, von keiner andern Bedingung abhängig zu machen als die eines Christen abgelehnt Andererseits wurde der Antrag gutgeheissen, dass die Beschränkung, nur e i n handeltreibender Sohn dürfe heiraten, nur auf diejenigen Kinder anzuwenden sei, welche bei der Publikation des Gesetzes von 1823 noch nicht 18 Jahre alt gewesen seien. Andere Vorschläge unbedeutender Art wurden ohne Debatte abgelehnt. Sieben Jahre nach diesen Veränderungen wurde an der Judenordnung weitergeflickt. Den Anlass dazu gab eine Petition der Bäcker- und Metzgerzünfte, die den Ausschluss der Juden von diesen Getrieben begehrten und wirklich durchsetzten1). Darüber, wie über die Entwickelung der Juden in dem Jahrzehnt nach Erlass der Judenordnung un-!errichtet ein guter Artikel des trefflichen Mendel Hess2), der statt eines neuen Aktenauszuges hier mitgeteilt werden kann. Man sieht daraus, wie segensreich die neue Ordnung gewirkt hatte und vertieft sich gern in die gesunden *) Danach musste die Gesetzesbestimmung von 1823 im Laufe der Jahre aufgehoben oder ausser Gebrauch gekommen sein. 2) Eisenacher Wochenblatt, Ende Februar 1833. Der Artikel ist völlig unbekannt. Das Blättchen hat sich im Weimarer Geheimen Haupt־ und Staatsarchiv befunden und ist mir von dessen Direktor, dem Geh. Hofr. Burkhardt freundiichst zur Verfügung gestellt worden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.