Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1904)
- Article
- Das Weimarer Judengesetz von 1823
- Date
- 1904-11-01
- Page
- Seite 653 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2829132-2829776-2829786-2885792--33219-2885836- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Weimarer Judengesetz von 1823. 653 auf. Er redete dem Aufgehen der Juden in das Christen־ tum dasWort und erwartete davon ein günstiges Zusammen־ leben der ehemals Getrennten. Recht bemerkenswert sind die Debatten über Einführung der deutschen Sprache in Gottesdienst und Schule; diese Einführung wurde als Wunsch, nicht aber als gesetzliche Bestimmung ausge־ sprochen, über Erwerbung von Grundstücken, die im allgemeinen nicht gestattet, nur für einige Landesteile gewährt wurde; über Heiraten, die für alle Söhne erlaubt wurde, sofern die jüngeren die ausdrückliche Bedingung eingingen, sich vom Handel abzuwenden, ihre Verpflichtung zum Kriegsdienste, * die mit überwältigender Majorität an־ genommen wurde. In einer neuen Beratung (zweite Lesung) am 14. Mai gab es nur eine Debatte über den Judeneid, in welcher die Ansicht durchdrang, dass der Eid eines Juden nur dann giltig sein solle, wenn er durch das Zeugnis eines Christen unterstützt würde. Da die letztere Ansicht vom Ministerium nicht geteilt wurde, so wurde von diesem die Sache am 21. den Ständen zur erneuten Verhandlung übergeben, wobei »der getreue Landtag« sich der Ansicht des Ministeriums fügte. Das Gesetz wurde am 23. Juni publiziert. Als es drei Jahre lang in Kraft gewesen war, 1826, richteten die Juden־ gemeinden zu Lengsfeld, Gehaus, Völkershausen, Geisa und Aschenhausen und die Handelsjuden zu Lengsfeld Bittschriften an die Regierung um Aenderung einiger Be- Stimmungen in der neuen Judenordnung. Diese Bittschriften wurden vom Landtag dem zweiten Ausschuss zur Gesetz־־ prüfung überwiesen und kamen dann zur öffentlichen Beratung am 2. Mai. Man hatte gegen § 6, dass beim Gottesdienst und im Unterricht nur die deutsche Sprache gebraucht werden solle, eingewendet, der Gottesdiest sei bisher immer »seit mehr als 1000 Jahren« in hebräischer Sprache gehalten worden, alle Rabbiner seien einverstanden, dass nur in hebräischer Sprache gebetet werden dürfe, »es zu ver-