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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-11-01 · Heft 11-12 (November 1904) · p. Seite 651

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 11-12 (November 1904)
Article
Das Weimarer Judengesetz von 1823
Date
1904-11-01
Page
Seite 651 (sequence 11)
Language
German
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Das Weimarer Judengesetz von 1823. (>51 den deutschen Israeliten näher wohnten und ihnen ähnlicher wären. »Vor etwa einem Jahre wäre in der französischen Deputirtenkammer laut behauptet worden : Seit die Juden das volle Bürgerrecht erhalten hätten, gebe es keine Bürgerkrone; welche nicht von irgend einem Juden wäre gewonnen worden. »So viel sei gewiss : Wir hätten die Juden unter uns, sie gehörten zu unserer bürgerlichen Gesellschaft, denn sie hätien keinen andern Heerd und keine andere Heymat. »Das Verhältniss, in welchem sie zu den Christen ständen, sei unglückselig. Wodurch es so jammervoll geworden sei, ob durch die Schuld der Juden, oder durch die Schuld der Christen, das sey zum allerwenigsten ungewiss. »Je grösser und allgemeiner aber die Klagen über dieses Verhältniss wären, desto dringender sey es, dasselbe zu ändern und zu bessern. Und da der Landtag in Verbindung mit der Regierung die Gewalt habe, so sei es seine Schuldigkeit zu bessern. Also sey er der Meinung, dass im Allgemeinen der Satz anerkannt und ausgesprochen werde: »Gleiche Erfüllung derBürgerpflichten gewähre gleichen Genuss der Bürgerrechte«; dass es anerkannt und ausgesprochen werde: Der Jude, der Nichts wider sich hat, als den Umstand, dass er Jude ist, soll von diesem Bürgerrechte nicht ausgeschlossen sein. »Nur gegen diejenigen Juden seien Vorsichtsmassregeln zu ergreifen, welche jene Bürgerpflichten nicht erfüllen könnten, oder nicht erfüllen wollten. Und er könne nicht umhin, noch einmal zu wiederholen : Es scheine ihm eine Religions- und Gewissenssache.« Diese Rede musste hier wörtlich, d. h. in der indirekten Form, in der sie von den »Verhandlungen« wiedergegeben wird, mitgeteilt werden. Mit dieser Rede

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