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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-11-01 · Heft 11-12 (November 1904) · p. Seite 645

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 11-12 (November 1904)
Article
Das Weimarer Judengesetz von 1823
Date
1904-11-01
Page
Seite 645 (sequence 5)
Language
German
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Das Weimarer Judengesetz von 1823. 640 den verheiraten. Fremde mit richtigen Pässen versehene Juden geniessen Anrecht auf Staatsschutz. Die Juden dürfen alle Gewerbe ergreifen, mit Ausnähme der Bierbrauerei, Metzgerei, Bäckerei, Schank־ und Gastwirtschaft. Sie dürfen alle Handwerke erlernen und ordnungsmässig erworbene Meisterrechte als Meister aus־ üben. An Sonntagen Handel zu treiben ist verboten. Urkunden in Prozessen der Juden dürfen nur in deutscher Sprache mit deutschen Schriftzeichen geschrieben sein. Den Wert des von einem Juden gegen einen Christen abgegebenen Zeugnisses hat der Richter nach den vorliegenden Umständen zu ermessen. Ein voller Beweis durch einen jüdischen Zeugen ist nur dann als erbracht anzunehmen 0 1 »wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugenrechtes durch die bekannte, achtbare Persönlichkeit des Zeugen selbst, durch den inneren Gehalt der Aussage und durch die erörterten Gründe der Wissenschaft erhöht wird«. Der judeneid wird nicht aufgehoben, aber gemildert. Der Eid findet in der Synagoge statt. Eine Ermahnung des Rabbiners geht voran »der Schwörende legt die Hand auf die Torarolle und spricht: »Ich schwöre bei Adonai, dem Gott Israels, dass . . .« und schliesst: »Wenn ich falsch schwöre, so sollen alle Verwünschungen, Strafen, die in dem göttliehen Gesetzbuche dem Sünder angedroht werden, über mein Haupt kommen, dagegen aber wenn ich der Wahrheit gemäss schwöre, alle Segnungen, die dort den Frommen verheissen sind, an mir erfüllt werden.« Alle dem nun gegebenen Gesetze entgegenstehen־ den Bestimmungen werden aufgehoben, unter anderen auch das für die ehemals preussischen Ortschaften geltende Edict vom 11. März 1812. Das Gesetz, heisst es am Schluss, werde publicirt »in der sicheren Erwartung, dass unsere christlichen Untertanen sich hiebei der Vorschriften ihrer zur Duldung und Liebe auffordernden Religion erinnern, dass unsere den jüdischen

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