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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-11-01 · Heft 11-12 (November 1904) · p. Seite 644

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 11-12 (November 1904)
Article
Das Weimarer Judengesetz von 1823
Date
1904-11-01
Page
Seite 644 (sequence 4)
Language
German
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644 Das Weimarer Judengeseiz von 1823. rabbiner hat die kirchlichen Verrichtungen zu besorgen, Geburts-, Heirats- und Sterbelisten zu führen, Aufsicht über Schulen und Stiftungen zu üben; daher hat er in der dazu eingesetzten Commission eine beratende Stimme. Sein Gehalt wird von den Gemeinden aufgebracht; seine Ernennung erfolgt von der Landesdirektion auf Vorschlag der Gemeinden. Der jüdische Gottesdienst darf nur in deutscher Sprache abgehalten; der Unterricht in den Schulen nur in dieser Sprache erteilt werden. Wo keine jüdischen Schulen bestehen, besuchen die jüdischen Kinder die Ortsschulen. Der Besuch der Gymnasien und der Landes״ Universität ist ihnen gleichfalls gestattet; sie haben Anrecht auf Stipendien und Unterstützungen. Überall haben die Vorgesetzten darauf zu sehen, »dass von beiden Seiten Äusserungen liebloser Gesinnung unterbleiben«. Die Gemeinden wählen sich ihre Vorsteher. Diese entwerfen in Gemeinschaft mit dem Rabbiner die Gemeinde- Ordnung. Die Gemeinden haben die Kosten für Cultus, Schule, Armenversorgung allein aufzubringen. Gerichtsbarkeit steht ihnen nicht zu; nur der Rabbiner hat eine gewisse Kirchen- und Schul-Disziplin. Die Juden müssen Familiennamen annehmen. Widmen sich mehrere Söhne eines Vaters dem Handelsstand, so darf nur einer derselben heiraten, die ein anderes Gewerbe Ergreifenden unterliegen dieser Beschränkung nicht. Trauungen darf der Rabbiner nur vornehmen nach erstatteter Anzeige an die Ortsobrigkeit. Ehen zwischen Juden und Christen sind gestattet1), mit der Bedingung, dass die in solchen Ehen erzeugten Kinder in der christlichen Religion erzogen werden. Arme Juden dürfen nicht aufgenommen werden, ausgenommen Fremde, die zu Rabbinern erwählt werden, oder auswärtige Jüdinnen, die sich mit eingebürgerten Jux) Gegen diese Bestimmung richtete sich eine bekannte heftige Äusserung Goethes.

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