Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1904)
- Article
- Das Weimarer Judengesetz von 1823
- Date
- 1904-11-01
- Page
- Seite 643 (sequence 3)
- Language
- German
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Das Weimarer Judengesetz von 1823. 648 zu einer Gesetzgebung bilden, die dem Grundsätze »Gleiche Rechte und gleiche Verbindlichkeiten für alle Staatsuntertanen« mehr entsprechen als bisher. Zum Zwecke der Aus־• führung waren gutachtliche Berichte von den Aemtern Ostheim, Crayenberg, Kaltennordheim im Mai und Juni 1820 eingeholt worden. Erst 1823 wurde der Entwurf den Ständen vergelegt und nach längerer Beratung das Gesetz erlassen. Bevor auf diese Beratungen eingegangen wird, soll ein Auszug des wirklich zustande gekommenen Gesetzes hier mitgeteilt werden. Das betreffende Gesetz vom 20. Juni 18231) befindet sich im Grossh. Weimar. Regierungsblatt 1833 Nr. 9, 29. Juli. S. 95—112. Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende : Das Gesetz wurde erlassen, »um die Rechte der. Juden in Unserem Grossherzogthum fester zu bestimmen, um ihnen mehr Ordnung und ihre Gemeindeangelegenheiten zu sichern, und durch eine geeignete und hinlängliche Aufsicht über Religionsübung und Schulen auf die Verbesserung ihrer Verhältnisse in der Mitte unserer übrigen Untertanen hinzuwirken, zugleich aber auch mit gebotene Rücksicht auf ihren dermaligen Zustand und die daraus sich ergebenden Folgen.« Die Juden, die als Untertanen aufgenommen sind, haben mit den übrigen Untertanen gleiche Rechte und' gleiche Pflichten. Sie stehen in Justiz- und Polizeisachen unter den Landesbehörden, und in den öffentlichen Abgaben unter den Finanzbehörden. Der Juden-Leibzoll ist aufgehoben. Das Juden-Schutzgeld »soll da, wo dasselbe bisher zu dem grundherrlichen Befugnissen mit Recht gezählt und in dessen Gemässheit wirklich erhoben werde« fortbestehen, aber nicht erhöht werden dürfen. — Ein Land- ג) Der Inhalt des Gesetzes ist bereits einmal von mir mitgeteilt: Zeitschr. f. d. Gesch. d. J. in Dtschl. V, 287 ff., darf aber hier nicht fehlen, weil sonst die folgenden Verhandlungen unverständlich wären. 41*