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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 597

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-09-01
Page
Seite 597 (sequence 22)
Language
German
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Die Juden des Mittelslters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. 5Q7 Bedrohlich angewachsen ist die Verschuldung der auf Grundrente angewiesenen Kreise erst, als mit gesteigertem Bedürfnis nach Bargeld die Einnahmen nicht Schritt hielten. Die bäuerlichen Abgaben blieben fest in der vor alters normierten Höhe; wo die Zinse in Geld fixiert waren, gerieten vollends die Empfänger durch das Sinken des Geldwerts und Münzverschlechterungen in offenbaren Nachteil. Als diese Umstände sich besonders empfindlich geltend machten, im 14. Jahrhundert, musste, je mehr die Möglichkeit schwand, aufgenommene Vorschüsse schnell zurückzuzahlen, derhoheZinsfussdesto unerträglicher werden. Um der reissend wachsenden Schuldenlast zu entgehen, blieb nichts übrig, als sich derGläubiger zu entledigen. Die wirtschaftliche Ursache, die bei den Judenverfolgungen des ersten Kreuzzuges noch gar nicht in Betracht kam, spielt bei denen des 14. Jahrhunderts eine grosse Rolle. Es waren wirklich Creditkrisen barbarischer Art, ebenso wie die Judenschuldentilgungen König Wenzels. Gleichwohl sind Behauptungen, wie sie der Erlass Wenzels von 13901) enthält, wofern man sie nicht für eine ungeheuerliche Uebertreibung ansehen will, sehr mit Vorbehalt aufzunehmen. Es ist in der Urkunde von dem verderblichen Schaden die Rede, der des Reichs Fürsten, Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Städten und jedermann durch das unmässige Zinsnehmen der Juden erwachse; wenn sie bezahlen sollten, müssten sie landflüchtig werden. Solche Behauptungen rechtfertigt die Regulierung der Schuldverhältnisse, die im Jahre 1385 stattfand, keineswegs. Es war damals, als König und Städte sich auf Kosten der Juden zugleich und des Adels einigten, die Reduction der Schulden nicht allzu erheblich2). Das seit Jahresfrist ausgeliehene Capitalblieb unangetastet; nur die aufgelaufenen Zinsen wurden kassiert. Bei länger ausstehenden Geldern wurden Capital und Zins ג) Deutsche Reichstagsakten B. 2, S. 322 nrb. 183. *) S. ibid. B. 1, S. 461 ff.

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