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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 596

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-09-01
Page
Seite 596 (sequence 21)
Language
German
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596 Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. gegen Schuldverschreibungen können wesentlich nur Angehörige der höheren Gesellschaftsklassen empfangen haben, nicht Handwerker oder gar Bauern. Als Aussteller von Schuldbriefen erscheinen neben geistlichen Stiften, Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter und Edelknechte, nach der Rang- Ordnung des 14. Jahrhunderts, allenfalls noch städtische Patricier. Das Einkommen des Adels wie der Geistlichkeit beruhte auf Grundrente. Die Gefälle an Zinsen und Zehnten gingen allmählich ein. War im Moment Bargeld von Nöten, so musste es dem Entleiher sehr erwünscht sein, allzeit bereite Geldgeber in der Nähe zu haben. Der sehr hohe Zinsfuss findet seine Erklärung in der Verhältnismässigen Seltenheit des Bargeldes, dem Risiko, dem Anspmch des Verleihers auf Ersatz für entgangenen Handelsgewinn und in den kanonischen Beschränkungen der Kapitalnutzung. Unter normalen Umständen konnte die Rückzahlung von Kapital und Zins keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, wie schon die oben erwähnte Erzählung von Herrmann — Judas zeigt. Der Darlehensempfänger, der Bischof von Mümster, war weder überschuldet noch zahlungsunfähig, nur momentan war seine Kasse erschöpft. So nahm er einen Vorschuss auf, den er nach der Rückkehr in sein Bistum aus den laufenden Einnahmen nicht sofort, aber doch ehe die Zinsen einen namhaften Betrag hätten erreichen können, zu decken vermochte. Grundbesitz und Herrschaftsrechte, aus denen die Renten flössen, wurden durch solche Darlehensgeschäfte gar nicht berührt. Um die Rückzahlung zu leisten,. brauchte höchstens der Schuldner für einige Zeit seine Ausgaben einzuschränken. und 15. Jahrh. S. 583 ist in den von ihm benutzten Frankfurter Judenschuldenverzeichnissen von 1391 in 112 Fällen der Gegenstand des Pfandobjekts angegeben, und zwar bestand es in 81 Fällen in Luxusgegenständen aus Edelmetall oder sonstigen Kleinodien und nur in 31 Fällen »aus Tuch in ganzen Stücken, Kleidern, Waffen und Hausgerät jeder Art«.

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