Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 583 (sequence 8)
- Language
- German
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Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftl. Betätigung. 588 Deutschland benehme, nämlich, dass man für die Messe in Köln jemandem eine Silbermünze, die 12 Unzen beträgt, gibt und sich dafür in seiner Herberge (oder Heimat) in Mainz oder Worms, wenn sie zurückkehren, 13 Unzen geben lässt. Gerschom meint, man dürfe nicht 13 Unzen nehmen, es sei denn, wenn der Gläubiger die Waare, welche der Schuldner für dieses Geld gekauft hat, auf sein Risiko nimmt bis zu der Stelle, wo er das Geld empfängt; dann kann er 13 Unzen empfangen.« Offenbar hat Gerschom ein Darlehensgeschäft im Auge mit dem hohen Zinssatz von 1 auf 12, gleich 875%, binnen der wenigen Wochen, welche die Reise von Mainz oder Worms nach Köln, der Aufenthalt an der Messe und die Rückkehr gedauert haben können. Ein solches reines Gelddarlehen hält R. Gerschom für nicht erlaubt kraft des talmudischen Verbots des Zinsennehmens. Einen ganz anderen Charakter gewinnt jedoch das Rechtsgeschäft, wenn, wie er verlangt, der Gläubiger das Risiko für die Waaren trägt. Dann liegt kein reines Gelddarlehen vor, sondern ein Darlehen auf See- oder hier Landgefahr, das antique foenus nauticum, das seiner wirtschaftlichen Wirkung — nicht dem juristischen Charakter — nach der im späteren Mittelalter mehr gebräuchlichen Commenda oder Accommanditbeteiligung1) gleichkommt. Der Ueberschuss des zurückgegebenen auf das eingezahlte Kapital (1 zu 12) erscheint nicht als Darlehenszins, sondern gewissermassen als Entgeld für die Übernahme des Risiko — oder als Ertrag der Beteiligung2). Eine andere in den Regesten angeführte Stelle zeigt ebenfalls, dass die Juden nicht nur mit eigenen, sondern, auch mit fremden Capitalien zu arbeiten gewohnt waren ף Vgl. Goldschmidt 1. c. S. 254 ff. 2) Möglich wäre freilich auch, dass bei dem unerlaubten Geschäft es sich um einen (trockenen) Eigenwechsel handelte, vgl. ibid. 403 ff.