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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 582

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung
Date
1904-09-01
Page
Seite 582 (sequence 7)
Language
German
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582 Die Juden des Mittelalters in ihrer Wirtschaft!. Betätigung. Es erscheint denn doch auffällig, dass in einer, allerdings ziemlich fabelhaften Erzählung des Rodulfus Glaber zu 1010 die Juden von Orleans einen christenfeindlichen Brief nach Jerusalen durch einen christlichen Pilger überbringen lassen1). Vermutlich haben die Fahrten über das Mittelmeer durch die Sarazenenstürme am Ausgang der Karolingerzeit schwere Störung erlitten. Waren doch zeitweise selbst die westlichen Alpenpässe durch die Sarazenen gesperrt Was der Occident an orientalischen Waaren brauchte, holten Venezianer und Süditaliener aus KonstantinopeL Nur mit dem weiteren Vertrieb werden sich die Juden beschäftigt haben. Als Absatzgebiet für die in den Slavenländern gekauften Sklaven ist einmal Spanien zu betrachten, andererseits lässt sich ein Zusammenhang mit dem östlichen Handelszug, der durch Russland ging, vermuten, und mit dem Chazarenreich an der Wolgamündung, dessen Fürsten zum Judentum übergetreten waren. Es könnte fast fraglich sein, ob die Juden nach Prag von Westen oder von Osten eingewandert sind. Mit dem Warenhandel stand andauernd das Geldgeschäft in enger Verbindung. Ich begreife gar nicht, wie man das hat bezweifeln können2). Als Herzog Swatopluk von Böhmen (1107) an König Heinrich V. ein hohes Lösegeld zahlen musste, verpfändete der Bischof von Prag fünf kostbare Pallien seiner Kirche den Juden zu Regensbürg um 500 Mark Silber; so berichtet der zeitgenössische Chronist Cosmas3). Wichtiger noch erscheint mir eine Notiz aus Raschi, die ich leider nur aus den Regesten kenne, wo sie zu 960—1028 gesetzt ist4). »Rabbi Salomo erklärt im Namen (des Gesetzeslehrers) Gerschom, dass es nicht gestattet sei, sich so zu benehmen, wie man sich in x) Rod. Glabri hist. 1. 3, c. 7 bei Bouquet 10, 34 ff. 2) Höniger 1. c. 83. ף S. Reg. 214. 4) Reg. 149.

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