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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 551

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 551 (sequence 39)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 551 seines Nächsten bemühen werde, wenn er den Schaden, den er bei dieser Gelegenheit an dem Eigentume eines Dritten anrichtet, zu ersetzen hätte. Für die Beschädigung oder Zerstörung des Eigentumes des Verfolgers ist aber auch der Verfolgte selbst nicht ersatzpflichtig, denn da er das Recht hat, ihn in der Notwehr zu töten, ihm also das höchste Gut, das Leben und die Gesundheit, zu zerstören, kann er auch nicht für das minder hohe Gut, das Eigentum, zum Ersätze verpflichtet werden. Der Verfolger ist indes für die von ihm angerichtete Beschädigung fremden Eigentums niemals ersatzpflichtig, was vom Talmud damit begründet wird, dass er durch die Verfolgung sein Leben verwirkt hat und von jedermann hätte getötet werden dürfen. Wo aber Todesstrafe eintritt oder doch eintreten könnte — und die Tötung des Verfolgers durch den Verfolgten oder einen beliebigen Anderen wird ja als Strafe angesehen — kann nicht zugleich noch eine Geldstrafe oder Ersatzpflicht auferlegt werden1). Ja, eine Ansicht, die des Rab, geht noch weiter und treibt den eben erwähnten Grundsatz auf die Spitze. Rab erkennt nämlich sogar dem Einbrecher das Eigentumsrecht an den von ihm gestohlenen Gegenständen zu, weil er sie mit seinem Leben erworben habe, d. h. weil er, beim Einbruche ertappt, von einem jeden hätte mit dem Tode bestraft werden dürfen2). Diese Ansicht wird zwar nicht acceptiert, die beim Einbruchsdiebstahl entwendeten Gegenstände müssen vielmehr — so urteilen die übrigen Gesetzeslehrer — soweit sie noch vorhanden sind, dem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden, aber der Talmud weiss doch zu berichten, dass Raba ein ihm beim Einbruchsdiebstahle geraubtes Gut, das die Diebe, ף Sanhedr. 74a דמיתה לזה ותשלומין לוד, פטור (Raschi). 2) Das. 72 a: אמר רב הבא במחתרת ונטל כלים ויצא פטור מאי טעמא בדמים קננהו.

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