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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 552

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 552 (sequence 40)
Language
German
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552 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. wohl von Reue ergriffen, ihm wieder zurückbrachten, anzunehmen sich weigerte, weil aus dem Munde eines so hervorragenden Mannes wie Rab das Wort gefallen, dass der Einbrecher das gestohlene Gut mit seinem Blute erworben habe und dadurch der rechtmässige Besitzer des־־ selben geworden sei1). Wir dürfen wohl mit Sicherheit annehmen, dass, wie diese einem Prinzipe zu Liebe bis in die äusserste Konsequenz durchgeführte Entscheidung Rabs in der Praxis keine Geltung erlangt hat, so auch manche anderen Bestimmungen, die das Strafrecht in vielen Fällen illusorisch machen würden, wie z. B. die Forderung, dass der Übeltäter jedesmal erst verwarnt werden und die Verwarnung angenommen haben muss, um der gesetzlichen Strafe 1111־ terzogen werden zu können, nur akademische Entscheidüngen gewesen sind, deren Anwendung im praktischen Leben entweder gänzlich unterblieb, oder doch nur in Ausnahmefällen stattfand, wenn man aus besonderen Rücksichten die Strenge des Gesetzes mildern wollte. So wird in Bezug auf die Verwarnung vor einer Freveltat von einem Gesetzeslehrer der Grundsatz aufgestellt, dass ein Gesetzeskundiger einer Verwarnung nicht bedarf, weil diese nur vorgeschrieben sei, um zwischen einer vorsätzlich im Bewusstsein der Strafbarkeit und einer ohne dieses Be־־ wusstsein begangenen Tat zu unterscheiden2). Dieser Grundsatz hat zweifellos, solange die Juden die peinliche Gerichtsbarkeit ausübten, die weiteste Anwendung gefunden, und man hat bei jedem zurechnungsfähigen Menschen, der beispielsweise einen Mord begangen hatte, wohl schwerlich die Verurteilung von der vorausgegangenen Verwarnung abhängig gemacht, vielmehr mit Bestimmtheit ב) Das.: רבא איגנבו ליד דיכרי במחתרתא אדדרינדו ניד,ליד, ולא קבלינדו .אמר דואיל ונפק מפומיד דרב ף Sanhedr. 72b: חבר אין צריך דתראה לפי שלא ניתנד דתראד אלא לדבחין בין שוגג למזיד.

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