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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 550

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 550 (sequence 38)
Language
German
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550 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. ziehungsweise dem Schuldner, der sich seiner Verpflichtung entziehen will, oder einem beliebigen Anderen. Wie es in dem letzteren Falle mit der Ersatzpflicht zu halten ist, wird nicht gesagt, die Entscheidung hierüber scheint also dem Ermessen des Richters Vorbehalten zu sein1). Nach talmudischem Recht, auf das wir zum Schlüsse noch einmal zurückkommen, wird bei der Notwehr ein Unterschied gemacht, ob die Beschädigung fremden Eigentums — d. h. des Eigentums, das einem unbeteiligten Dritten gehört — von dem ausging, der sich selbst schützen wollte, oder von dem, der einen Anderen zu schützen sich bemühte. Im ersteren Falle ist Schadenersatz zu leisten, im letzteren nicht. Als Grund für diese verschiedene Beurteilung wird folgendes angegeben2): Der Verfolgte hat sich auf Kosten oder mit dem Gelde seines Nächsten gerettet, muss also dem Nächsten den ihm zugefügten Schaden ersetzen nach dem Grundsätze (Baba Kamma 117 b.) דאסור להציל את עצמו בממון של חברו. Das sollte freilich von Rechtswegen auch derjenige tun müssen, der zum Schutze eines Anderen, welcher von einem Übeltäter verfolgt wird, herbeieilt und bei dieser Gelegenheit Eigentum seines Nächsten beschädigt oder zerstört. Allein aus höheren Gründen muss hier die rechtlich bestehende Ersatzpflicht aufgehoben werden, weil sonst zu befürchten wäre, dass niemand sich um die Rettung 228 § (ג B. G. B. lautet: »Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschägung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht ausser Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadenersätze verpflichtet«. Bei einer Gefahr, die ohne Verschulden des Beschädigers oder Zerstörers einer fremden Sache entstanden ist, also auch im Falle der Notwehr, wenn die Abwendung der Gefahr auf andere Weise nicht möglich war, fällt demnach die Schadenersatzpflicht weg. a) Sanhedr. 74 a.

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