Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 549 (sequence 37)
- Language
- German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 549 Dieser Forderung ist in dem »Strafgesetzbuch fürdas deutsche Reich« vollauf entsprochen worden; die ganze Materie ist im § 53 in folgende wenige Worte zusammengefasst: »Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Notwehr geboten war. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforder־ lieh ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Andern abzuwehren. Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist«. Das »Bürgerliche Gesetzbuch«1), das den ersten Absatz des § 53 des Strafgesetzbuches mit den Worten wiedergiebt: »Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich«, und den zweiten Absatz wörtlich dem Strafgesetzbuche entlehnt, den dritten Absatz hingegen nicht aufgenommen hat, fügt in dem Kapitel über Selbstverteidigung und Selbsthilfe noch folgendes hinzu: § 229 »Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt,.handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde. § 230. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist«. Es ist hier zwar nicht ausdrücklich von Notwehr die Rede, sondern von S e 1 b s t h i lf e. Doch da dieser Begriff als der weitere auch die Notwehr in sich schliesst, so geht daraus hervor, dass die Beschädigung fremden Eigentums, wenn sie zum Zwecke der erlaubten Selbsthilfe erfolgt, nicht widerrechtlich, also nicht strafbar ist, gleichviel wem dieses Eigentum gehört, ob dem Verfolger, be- ף B. G. B. § 227 ff.