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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 548

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 548 (sequence 36)
Language
German
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548 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. das Recht des Unschuldigen zu Gunsten des Übeltäters verkürzt, den in seinem Eigentum Bedrohten in vielen Fällen gezwungen, auf seinen rechtmässigen Besitz zu verzichten, und dem Angegriffenen die Abwendung der Gefahr durch die Flucht statt durch kräftige Gegenwehr ratsam erscheinen lassen. Dies widerspricht dem natürlichen Rechte eines jeden Menschen, sein rechtmässiges Gut, und wäre es an sich noch so geringfügig, durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel gegen rechtswidrigen Angriff zu schützen. Die Rücksicht auf die Erhaltung des Lebens des Angreifers, die ja im Gesetze zum Ausdruck kommen muss, darf nicht so weit gehen, dass dem Unschuldigen und Friedliehen die Hände gefesselt werden, weil er möglicherweise einen zu ausgedehnten Gebrauch von ihnen machen und im Eifer, sich und sein Eigentum zu schützen, oder in der zornigen Erregung über die ihm zugefügte Unbill die Grenzen der Verteidigung überschreiten könnte. Darum wurde von Fachgelehrten und Volksvertretern dringend gefordert, dass man von allen Einzelbestimmungen über die Ausdehnung oder Einschränkung des Notwehrrechtes, die bei der Vielgestaltigkeit des Lebens doch nicht erschöpfend sein können, absehen und alle kleinlichen und ängstlichen Kautelen aufgeben möge, die das Recht der freien Persönlichkeit zu Gunsten desjenigen, der sie widerrechtlich antastet, beeinträchtigen. Statt minutiöser und doch oftmals nicht ausreichender Gesetzesparagraphen müsse die freie Tätigkeit des Richters, welcher der weiteste Spielraum zu gewären sei, bei der Beurteilung jedes einzelnen Falles entscheidend sein, denn darin allein liege die Gewähr, dass einerseits der Angegriffene sich in der Verteidigung seines guten Rechtes nicht durch die Befürchtung gehemmt fühle, den vollgültigen Beweis für die Rechtmässigkeit seines Verfahrens nicht führen zu können, und dass andererseits eine absichtlich geschehene Überschreitung der erforderliehen Gegenwehr nicht ungeahndet bleibe.

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