Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 547 (sequence 35)
- Language
- German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 547 Auch die Peinliche Gerichtsordnung vertritt im allgemeinen dieselben Anschauungen, sie betont auch, dass zur Notwehr nicht erforderlich ist, dass der Angriff schon tatlieh begonnen hat, sondern nur, dass eine gegenwärtig drohende Gefahr vorhanden ist. Aber die Gefahr darf auch noch nicht vorüber, der Angreifer noch nicht bewältigt oder in die Flucht geschlagen sein. Ferner muss der Angriff ein widerrechtlicher und ein so dringender sein, dass es für den Angegriffenen gefährlich oder schimpflich ist, demselben durch die Flucht zu entrinnen. Es darf auch nicht mehr Gewalt angewandt werden, als zur Abwehr des Angriffes nötig ist. Nicht mit klaren Worten, aber indirekt scheint aus der P. G. O. hervorzugehen, dass man auch, um sein oder eines Andern Gut zu schützen, oder um seine Ehre zu retten (namentlich die jungfräuliche oder Frauenehre und Keuschheit) von der Notwehr Gebrauch machen kann1). Später hat man geglaubt, das Notwehrrecht durch juristische Subtilitäten gegen Missbrauch sicher stellen zu müssen, man hat nicht nur zu bestimmen versucht, welche Güter durch Selbsthilfe geschützt werden dürfen, und welche nicht, wer befugt ist, dem Angegriffenen oder Bedrohten zu Hilfe zu kommen, sondern man hat auch dem Verteidiger seines Lebens, seiner Ehre oder seines Gutes den in den meisten Fällen gar nicht zu erbringenden strikten Beweis auferlegt, dass er die Grenzen der Notwehr nicht überschritten habe. Dadurch aber hat man nach der Ansicht der hervorragendsten neueren Strafrechtslehrer l) Der Ausdruck »Notwehr« findet sich nach Geyer (Lehre von der Notwehr) zuerst im Wiener Stadtrecht von 1221, ist aber jedenfalls älter. — Im späteren Mittelalter tritt uns in der volkstümlichen Rechtsliteratur, sowie in Stadtrechten etc. eine so durchgebildete und ausgeführte Darstellung der Notwehr entgegen, wie wir sie in den übrigen allgemeinen Lehren des Strafrechts ohne j.ede Ausnahme nicht ,wiederfinden (Siehe Liszt a. a. O. S. 122 § 33); 35*