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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 546

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 546 (sequence 34)
Language
German
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546 Notwehr nach mosaisch-talmudischein Recht. In den Bussordnungen und im kanonischen Rechte wird die Selbstverteidigung und auch die Verteidigung eines Anderen gestattet und, wenn es nicht anders möglich ist, mit Tötung des Angreifers. Aber zur Verteidigung von Hab und Gut darf kein Menschenblut vergossen werden; doch tritt, wenn es geschehen, nur Irregularität ein, aber keine gerichtliche Strafe1). Im ältesten deutschen Strafrecht ist Notwehr noch nicht losgelöst von Rache und Tötungsrecht, aber schon früh ist man über diesen Gesichtspunkt hinausgegangen und zu der Erkenntnis gekommen, dass die in rechter Verteidigung verübte Verletzung der Rechte des Angreifers eine durchaus rechtmässige ist. Der Sachsen- Spiegel gestattet die Tötung des Diebes, des Räubers und des Friedensbrechers; auch wird die Notwehr zum Schutze Anderer anerkannt. Doch wird, so scheint es, die Tötung des Diebes nur dann für straflos erklärt, wenn seitens desselben ein Angriff auf die Person gemacht wird oder zu befürchten ist, denn das gesamte Mittelalter kennt Notwehr im ausgedehnten Sinne, d. h. die bis zur Tötung des Uebeltäters zu schreiten berechtigte Notwehr, nur zur Rettung von Leib und Leben. Auch muss der Täter, (d. h. derjenige, der in gerechter Notwehr den Angreifer erschlagen hat) bei dem Toten bleiben und die Notwehr beweisen — durch Eid, Gottesurteil etc. Das deutsche Recht findet eben eine Gewähr dafür, dass das Recht der Selbstverteidigung geübt worden — und nicht etwa ein Racheakt oder ein hinterlistiger Überfall stattgefunden hat —- darin* dass der Täter seine blutige Tat nicht zu verbergen sucht2). römische Recht bietet 1ms zwar zahlreiche Quellenstellen, welche von der gewaltsamen Zurückweisung gewaltsamen Angriffes handeln, lässt aber den ^]lgemcinen .,Begriff der Notwehr vermissen. ף Näheres siehe, Levita S, .5262־7־. .. 2) Levita S. 64 Jf. ' '■;יי ־

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