Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 542 (sequence 30)
- Language
- German
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542 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. durch Verwundung oder Tötung des Angreifers die Schändung abzuwehren verpflichtet ist, wird im Talmud und in den Codices nicht erörtert. Nach der von Rabbi Jehuda bei Erörterung des ehebrecherischen Angriffes auf eineVerlobte ausgesprochenen Ansicht1): האי דקאמררחמנא קטליה משום דמסרה נפשה לקטלא, wozu Raschi erklärend bemerkt: שיש צנועות שמוסרין עצמן למות שיהרגנה ולא תנעל לו ואמרה תורה הציל דמה בדמו, könnte man wohl annehmen, dass durch den Hilferuf die Todesnot der Verfolgten bekundet sei, die den Tod der Schändung vorziehen würde, und dann wäre die Verpflichtung, sie auf jede nur mögliche Weise zu rettenim vollem Masse vorhanden. Ebenso dürfte aber auch diese Verpflichtung aus den Worten der übrigen Lehrer hervorgehen, welche die Rettung einer verlobten Jungfrau vor Ehebruch durch jedes zur Verfügung stehende Mittel also begründen: אפיגמא קפיד רחמנא. Zwar wird die Vergewaltigung einer unverlobten Jungfrau im allgemeinen nur als פיגמא זוטא angesehen, ähnlieh dem Falle von אלמנה לכהן גדול u. s. w., aber wenn sie selbst durch den Hilferuf zum Ausdrucke bringt, dass sie die ihr drohende Vergewaltigung als פיגמא רבה ansieht, dann muss ihr auch derselbe Schutz zuteil werden, wie der Verlobten und Verheirateten, und die ihr drohende Ehr- Verletzung ist, wenn es auf andere Weise nicht möglich, durch Tötung des Angreifers abzuwehren. Doch, wie bereits bemerkt, geschieht eines solchen Falles keine Erwähnung. Wenn wir nunmehr die wichtigsten Bestimmungen über die Notwehr nach römischem und germanischem Rechte ins Auge fassen, so zeigt es sich alsbald, dass trotz einzelner Verschiedenheiten im Grossen und Ganzen auch hier dieselben Grundsätze gelten, von denen die diesbezügliche biblisch-talmudische Gesetzgebung sich leiten lässt 1j Sanhedr. 73b.