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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 541

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 541 (sequence 29)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 541 möglichst weit ausgedehnt und findet seine Schranke nur in der durch persönliche Beziehungen oder durch offenkundige Tatsachen hervorgebrachten Gewissheit, dass der Dieb sich keinesfalls eines Gewaltaktes gegen die Person des Eigentümers schuldig machen werde. Dass die Keuschheit einer mit Vergewaltigung bedrohten unverlobten Jungfrau nicht auch erforderlichenfalls durch Tötung des Verfolgers geschützt werden soll — während dem mit unzüchtiger Vergewaltigung bedrohten männlichen Individuum dieser Schutz zugesichert ist — findet in den morgenländischen Anschaunngen früherer Zeiten seine Erklärung. Die Vergewaltigung einer ledigen, noch nicht verlobten Jungfrau wird nicht als ein so schweres Verbrechen angesehen, dass man zu seiner Verhinderung das Blut des Angreifers vergiessen dürfte. Durch eine dem Vater des Mädchens zu entrichtende Geldbusse und durch Ehelichung der geschändeten Person, die bei der gesetzlich gestatteten, wenn auch tatsächlich nicht häufig vorkommenden Polygamie, selbst dem verheirateten Manne möglich war, wird ein solches Vergehen als genügend gesühnt erachtet, wozu dann noch als Ver- Schärfung das Verbot der Scheidung hinzutritt1). Ob auf den Hilferuf eines in unsittlicher Absicht verfolgten unverlobten Mädchens der Zeuge des Angriffes zu ihrer Rettung herbeizueilen und nötigenfalls x) Deuter. 22, 28 und 29. Im Codex Hammurabi geschieht des Falles, dass ein Mann eine unverlobte Jungfrau vergewaltigt, überhaupt nicht Erwähnung, woraus man, da solche Fälle doch häufig genug Vorkommen, schliessen kann, dass man ihnen keine grosse Bedeutung beilegte, sie wohl gar für völlig straflos erklärte. Der Beischlaf mit einer verlobten, d. h. bereits einem Manne angetrauten, aber noch im Hause ihres Vaters weilenden Jungfrau hingegen wird mit dem Tode des Ehebrechers bestraft, das verlobte Mädchen bleibt jedoch unbestraft, wobei wohl von der Voraussetzung ausgegangen wird, dass es nicht freiwillig den Ehebruch beging, sondern vergewaltigt worden ist (Hammurabis Gesetz § 130).

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