Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 48 (1904)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1904)
- Article
- Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
- Date
- 1904-09-01
- Page
- Seite 540 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829776-2829785-2885633--33089-2885690- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
540 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. Pinchas verfolgt, sich umgewandt und diesen erschlagen hätte, so würde er deswegen nicht mit dem Tode bestraft sein, weil Pinchas als ein Verfolger zu betrachten war. Allein hieraus ist für den von uns besprochenen Fall kein Schluss zu ziehen, denn Pinchas — so führt zutreffend Jehuda Rosanes1) aus — war gar nicht verpflichtet, Simei zu töten, da dessen unsittliche Tat nicht zu den Verbrechen gehört, von denen man den Uebeltäter selbst durch Vernichtung seines Lebens zurückhalten muss, er war nur als Eiferer für Gott berechtigt, es zu tun <דליכא מצוד! גבי פינחס אלא רשות). Mit anderen Worten: die Tat des Pinchas war eben keine Notwehr, denn es handelte sich nicht darum, irgend jemand vor einem mörderischen, ehebrecherischen oder blutschänderischen Angriff zu retten, sondern nur darum, aus heiligem Eifer jemand, der bei der allgemein herrschenden Verwirrung sonst straflos geblieben wäre, wegen schnöder Verletzung der Sitte zu strafen. Es hat sich also ergeben, dass der Talmud die Notwehr zum Schutze des eigenen Lebens und der eigenen Keuschheit für erlaubt erklärt und zum Schutze des Lebens Anderer sowie zu ihrer Bewahrung vor Ehrverletzungen durch solche Handlungen, welche die h. Schrift mit der Ausrottung כררס) oder mit gerichtlicher Todesstrafe bedroht, als Pflicht bezeichnet. Zur Verteidigung des Eigentumes, des eigenen wie des fremden, gegen diebischen oder räuberischen Ueberfall ist die bis zur Tötung oder Verwundung des Einbrechers ausgedehnte Notwehr scheinbar nicht erlaubt. Aber durch die Praesumption, dass jeder bei Tage oder bei Nacht in unerlaubter Weise in ein Haus oder in einen anderen verschlossenen Raum eindringende Dieb auch die Absicht hat, den zur Verteidigung seines Eigentumes ihm entgegentretenden Besitzer zu töten, wird das Notwehrrecht auch auf diesem Gebiete l) משנה למלך zu Maim. Hilchoth Rozeach 1, 15.