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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 539

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 539 (sequence 27)
Language
German
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Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. 539 dort nämlich statt תהרגוהו heissen יהרגני. Er gibt jedoch zu, dass auch die Lesart ואל תהרגוהו sich aufrecht erhalten lasse, da man doch immerhin annehmen könne, dass die für das Leben des sie in unsittlicher Absicht Verfolgenden Bittende wohl auf ihre Ehre bedacht ist, dass sie nur nicht wolle, dass ihretwegen ein Mensch umgebracht werde. Noch bleibt der Fall zu besprechen, dass der Verfolger, der einem Andern das Leben nehmen oder sich — in dem mehrfach besprochenen Sinne — unsittlich an ihm vergreifen will, sich gegen seinen Verfolger, der zum Zwecke der Rettung der von ihm bedrohten Person einen Angriff auf ihn macht, umkehrt und ihn erschlägt. Ist diese Tat als Notwehr anzusehen und deshalb nicht strafbar, oder wird der Totschläger als Verbrecher, resp. als Mörder ver־־ urteilt? Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich eigentlich schon aus der Definition des Begriffes Notwehr als Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff. Derjenige, der einem Verfolger nachsetzt, um den von diesem Verfolgten zu retten, (רודף אהר הרודף להצילו) macht eben keinen rechtswidrigen, sondern einen erlaubten und sogar gebotenen Angriff, folglich ist hier überhaupt keine Notwehr vorhanden. Auch hatte der erste Verfolger es ja in seiner Macht, sich der Lebensgefahr durch Ablassen von seinem bösen Vorhaben zu entziehen, denn dann hätte sein Verfolger keine Veranlassung mehr gehabt, gewaltsam gegen ihn vorzugehen; und hätte ihn dieser trotzdem noch ferner in feindlicher Absicht verfolgt, so wäre er berechtigt gewesen, den Angriff nötigenfalls durch Tötung des Verfolgers abzuwehren nach dem Grundsätze :הבא להורגך. Wer aber, um sich zu schützen, den in der Ausübung einer Pflicht Begriffenen tötet, begeht einen Mord und wird demgemäss bestraft. Zwar heisst es im Talmud1): Rabbah Bar Bar Ghana sagte im Namen von R. Jochanan: Wenn Simei, von ן) Sanhedr. 82 a.

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