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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1904-09-01 · Heft 9-10 (September 1904) · p. Seite 536

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
48 (1904)
Issue
Heft 9-10 (September 1904)
Article
Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht
Date
1904-09-01
Page
Seite 536 (sequence 24)
Language
German
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536 Notwehr nach mosaisch-talmudischem Recht. Selbstverständlich sind alle zur Verteidigung des Lebens oder zur Abwendung eines Angriffes auf die Keuschheit erlaubten oder gebotenen Gewaltakte nur so lange gestattet, als die Bedrohung oder Verfolgung dauert. Lässt der Verfolger von seinem bösen Vorhaben ab, oder hat er es bereits ausgeführt, so besitzt kein Privatmann das Recht, ihn für seine Absicht oder deren Ausführung zu strafen und die Untat zu rächen1), und nur das Gericht kann im ordentliehen Verfahren ihn aburteilen. Denn da die Verfolgung des Verfolgers nur zur Verhütung des Verbrechens und zur Rettung des Verfolgten geschieht, so wird sie durch das Ablassen jenes von der beabsichtigten bösen Tat überflüssig und ist nach vollbrachter Tat zweckwidrig, und der־ jenige, der sich trotzdem an dem Verfolger vergreift, macht sich strafbar. Wenn Maimonides (Hilchoth Rozeach 1, 7) die Pflicht, den Verfolgten, den ein Anderer töten will, nötigenfalls durch Tötung des Verfolgers zu retten, durch die Worte erläutert »obwohl dieser (seil, der Verfolger) den Totschlag noch nicht ausgeführt hat«, so will er damit nicht sagen, dass er, wenn er den Verfolgten bereits erschlagen hat, nun umso gewisser von dem Zeugen der Freveltat erschlagen werden solle, sondern er will nur hervorheben, dass das gewöhnliche Strafrecht, das nur die Ausführung der bösen Absicht mit der vollen Strenge ahndet, hier nicht Geltung hat, dass vielmehr hier eine Strafe eintritt, die der Uebeltäter nicht, oder doch noch nicht verdient, da er ja möglicherweise im letzten Augenblicke sein böses Vorhaben Fällen von Bestrafung nicht die Rede sein kann« (אלא ודאי שאין הצלה בנפשו בתורת עונש)♦ Übrigens wird auch mehrmals im Talmud und in den Codices der Ausdruck מצילין בנפשן anders als in dem oben angegebenen Sinne: »man rettet die Übeltäter vor der schweren Sünde mit ihrem Leben« auf gefasst, ihm vielmehr der Sinn untergelegt: man rettet den Verfolgten mit dem Leben des Verfolgers הציל אותה בנפשו oder הציל דמה בדמו♦ *) Sanhedr., Maim. a. a. O., siehe auch Sifre zu Numeri 35, 12.

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